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sacri palatii etc. Pardessus dipl. II.(31). Hier iſt doch offenbar von drei Männern die Rede, welche den Titel Majordomus am königlichen Hof(sacri palatii) führten. Nun war aber in dem genannten Jahr 663 der bekannte Ebruin, von dem noch unten die Rede ſein wird, „regierender“ Majordomus, wenn mir der Ausdruck erlaubt iſt; ſo kommen wir nothwendig zur Annahme, daß jede der größeren königlichen Pfalzen ihren eigenen Majordomus hatte, und auch im Anfang dieſer Titel in jeder Pfalz beſtand.*) Naturgemäß hatte aber der Majordomus von derjenigen königlichen Pfalz, welche die hauptſächlichſte war und gewiſſermaßen als Reſidenzpfalz angeſehen werden muß, von Anfang an den Hauptpoſten und die größte Bedeutung.
Hiermit ſind wir bei einem Punkte angelangt, in welchem bei der Unzulänglichkeit der Quellen die Reſultate der Geſchichtforſchung am weiteſten auseinandergehen, ich meine die Frage über die erſte Geſtalt und den urſprünglichen Wirkungskreis des Amtes.
Zinkeiſen**) geht von der Anſicht aus, daß der Majordomus, während der König jedes Jahr mit ſeinem Gefolge auszog, um neue Croberungen zu machen, in deſſen Abweſenheit alle königlichen Geſchäfte beſorgte; er ſchließt das aus Tacitus Germania(e. 13) und den Beinamen des Majordomus: subregulus, custos et tutor regni u. ſ. w.; das ſind aber Titel, welche nach⸗ weislich erſt in ſpäterer Zeit dem Majordomus beigelegt ſind. Pertz(l. c. p. 12) vergleicht den Hof des Frankenkönigs mit den Höfen von freien Deutſchen; und wie an dieſen die älteſten, kräftigſten und verſtändigſten Leute zu ſteten Aufſehern der andern beſtellt geweſen, ſo habe auch der König ſeinem Gefolge einen geachteten und erfahrenen Mann vorgeſetzt, ihn zum Aufſeher des ganzen Hofweſens, zum erſten der Leute ernannt. Pertz verſteht aber unterLeuten,(Leudes) eine beſondere dem Könige durch ein engeres Band als die übrigen verbundene Klaſſe von Unterthanen, eine Anſicht, die in neuerer Zeit von Roth*u*) vollſtändig widerlegt iſt, wie weiter unten ausführlicher angegeben wird. Schöne(I. c. p. 19 ff.), deſſen Anſichten über die erſte Geſtaltung und Ent⸗ wickelung des Amtes am annehmbarſten ſcheinen, will demſelben in der erſten Zeit möglichſt ge⸗ ringe Bedeutung beigelegt wiſſen und nimmt an, daß der Majordomus erſt unter den Königinnen Brunhild und Fredegund zu hoher Macht emporgeſtiegen ſei.
Bonnell**rr), der dem Majordomus im Frankenland die Befugniſſe des römiſchen prae- posit us sacri cubiculi(Oberkammerherr)****) beilegt, glaubt, daß die unmittelbaren Beziehungen zu den Mitgliedern der königlichen Familie jenem eine größere oder geringere Einwirkung nament⸗ lich auf die heranwachſenden Königskinder in die Hand gegeben. Gerade die Erziehung der röniglichen Kinder oder doch wenigſtens die Ueberwachung der Erziehung, welche er mit der Königin⸗Mutter getheilt, habe ſeinen Einfluß begründet.
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*) cf. Gfrörer⸗Weiß I. 46.
**) Zinkeſen: Commentatio de majore domus Francorum etc. Jenae 1826. p. 33. **) Geſchichte des Benefizialweſens von den älteſten Zeiten bis ins 10. Jahrhundert.
**4*) Die Anfänge des karolingiſchen Hauſes p. 90. ff.
*****) Bonnell: De dignitate majoris domus regum Francorum a Romano aacri k.ri. culi praeposito ducenda.
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