Aufsatz 
Über die fränkischen Majoresdomus
Entstehung
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maer=superior nicht habe, und ſieht majordomus lieber als Ueberſetzung des germaniſchen sene- scalc an, das bedeutet: der älteſte der Knechte, was genau mit major-domus übereinſtimme, wenn man unter domus nach deutſchem Gebrauch Hausgenoſſenſchaft verſtehe. Als Beweis führt er den Umſtand an, daß das Amt der Seneſchälle in demſelben Maaß unbedeutender wurde, in welchem ſich der Majordomus erhob, aber ſofort ſeinen früheren Rang wieder eingenommen habe, als der letzte Majordomus den Thron beſtiegen.

Der Urſprung des Majordomus⸗Amts reicht indeß weit über die Zeiten der fränkiſchen Geſchichte hinauf. Schon der Grammatiker Donat ſagt, daß bei den Alten die Sklaven, welche unter dem Titel Majordomus dem Hausweſen vorſtanden, den Namen Säulchen(columellae) geführt, und der Kirchenſchriftſteller Hieronymus gibt uns in einem ſeiner Briefe zu verſtehen, daß es zu ſeiner Zeit in allen großen Familien majores domus gegeben. Ja man erſieht auch aus andern Stellen, daß am Ende der Römerherrſchaft nicht blos hohe römiſche Beamte, ſondern auch die älteſten deutſchen Könige einen Majordomus an der Spitze ihres Hausweſens hatten. Papſt Gregor der Große erwähnt einen Majordomus des byzantiniſchen Exarchen von Ravenna, Gennadius einen ſolchen des vendaliſchen Königs Hunerich, der von 477 484 regierte*) Auch Biſchof Avitus von Vienne, ein Zeitgenoſſe des erſten Chlodwig, erwähnt in ſeinem Schreiben an den Leibarzt des oſtgothiſchen Königs Theoderich einen Majordomus, der dem Hauſe der Tullier vorſtand und mit Briefen aus Italien nach Gallien gekommen war. Epist. 35. Sirmondi Concilia antiqua Galliae Opp. II. 75(cf. Gfrörer⸗Weiß l. c.) Zweifelsohne iſt gleich ſo vielen andern römiſchen Einrichtungen auch das Amt des Majordomus zu den Franken übergegangen. Und nicht blos die Könige, ſondern auch die Prinzen und Großen des Reiches hatten ihren Major⸗ domus, und zwar waren dieſelben, wenigſtens in Privathäuſern, unzweifelhaft Sklaven. Der Text des ſaliſchen Geſetzes führt unter den Strafen, welche auf den Raub der Sklaven feſtgeſetzt ſind, auch die Buße auf, mit welcher die Entführung eines Major und einer Majoriſſa geſühnt wird.**) Schöne(I. c) ſtellt freilich die Behauptung auf, daß der Majordomus an den Höfen der Vornehmen den urſprünglichen Namen Seneſchall behalten, und daß es in jedem Reichstheil immer nur einen, und außer dem königlichen keinen Majordomus gegeben hätte. Aber Gregor von Tours in ſeiner Geſchichte der Franken VI. 45 u. VII. 27 28 und 43 ſpricht ausdrücklich von einem Waddo, Majordomus der Prinzeſſin Rigunthis, und Fredegar in ſeinem chronicon (55) erwähnt einen Ermenharius, der gubernator palatii des Charibert, eines Sohnes Chlothars im Jahr 627 geweſen, als Charibert die Regierung noch nicht angetreten hatte. Die Stellen bei Gregor ſind zu klar, als daß eine Widerlegung möglich wäre, und daß die Benennung gubernator palatii etwas anders ſei als major domus, iſt wol auch nicht anzunehmen. Voll⸗ ſtändig durchſchlagend für die aufgeſtellte Anſicht iſt eine Stelle aus dem Brief des Herzogs Sichelm vom Jahr 663: dominis nostris Reideberto, Chrodeberto, Emerulfo majoribus domus

*) Die Beweisſtellen bei Du-Cangeglossarium ad scriptores mediae et inflmae latinitatis sub voce: majordomus. ef. Gefrörer⸗Weiß: Zur Geſchichte deutſcher Volksrechte im Mittelalter Bd. I. p. 45 47.

**) Lex salica, Ausgabe von Waitz, XI. 6. u. 7 bei Pardessus loi salique, S, 232. cf. Gfrörer⸗ Weiß I. p. 46).