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Zeit nicht zu geſtatten, daß Schüler der Anſtalt in der betreffenden Penſion untergebracht werden. In den Abgangszeugniſſen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Teilnahme an einer Verbindung von einer Schule entfernt worden ſind, iſt der Grund ihrer Ausſchließung ausdrücklich zu bezeichnen. Schüler, welche aus dieſem Grunde von einer Schule entfernt worden ſind, bedürfen für die Wahl der Anſtalt, an welcher ſie aufge⸗ nommen zu werden wünſchen, die Genehmigung des betreffenden Provinzial⸗Schul⸗Kollegiums, beziehungs⸗ weiſe haben ſie bei demſelben die Zuweiſung an eine Schule nachzuſuchen.
Den Provinzial⸗Schul⸗Kollegien ſteht es zu, die Strafe der Verweiſung durch die Ausſchließung von allen höheren Schulen der Provinz zu verſchärfen. Die Ausſchließung eines Schülers von den Anſtalten mehrerer Provinzen, im äußerſten Falle von allen öffentlichen Schulen der Monarchie, bleibt meiner Ent⸗ ſcheidung vorbehalten.
Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet ſind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu erwarten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demſelben eine Berückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden. Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen verfolgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauſes ſelbſt weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und ſelbſt bei auswärtigen Schülern iſt die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufſicht über ihr häusliches Leben zu führen, ſondern ſie hat nur deren Wirkſamkeit durch An⸗ ordnungen und ihre Kontrole zu ergänzen. Selbſt die gewiſſenhafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unweſen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und unſichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, welchen die Aufſicht über answärtige Schüler anvertraut iſt, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Üüberzeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſundheit der heranwachſenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterſtützen. Die Organe der Polizeiverwaltung ſind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigſtens der Ausbreitung der Schülerexceſſe Einhalt zu thun und werden von kompetenter Stelle an die Anwendung der ihnen zuſtehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen Behörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchiedenheit zum Aus⸗ drucke und zur Geltung bringen und wenn dieſelben und andere um das Wohl der Jugend beſorgte Bürger ſich entſchließen, ohne durch Denunziation Beſtrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrer⸗ kollegium zu unterſtützen, ſo iſt jedenfalls in Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloſigkeit verfallen kann. Aber es iſt eine an ſich kaum glaubliche und doch vollſtändig konſtatierte Thatſache, daß ſtädtiſche Behörden für die Schüler⸗ verbindungen gegen die Ordnung der Schule Partei genommen und in dem verſchwenderiſchen Treiben aus⸗ wärtiger Schüler geglaubt haben ihrer Stadt einen Erwerb erhalten zu ſollen. Der Beſtand einer höheren Schule, ohne Unterſchied aus welchen Mitteln dieſelbe unterhalten werden mag, iſt für jede Stadt von ent⸗ ſprechender Größe ein in alle ihre Lebensverhältniſſe tief eingreifendes wertvolles Gut; die Erhaltung des⸗ ſelben iſt dadurch bedingt, daß die ſtädtiſchen Behörden die ſittliche Aufgabe der Schule würdigen und, wenn ſie ſelbſt ihre Erfüllung nicht unterſtützen, doch jedenfalls nicht durch ihr Verhalten erſchweren und hemmen. Sollte deſſenungeachtet die betrübende Erfahrung ſich wiederholen, daß ſtädtiſche Behörden, durch ihr Ver⸗


