Aufsatz 
Das Leben und die pädagogischen Bestrebungen des Wolfgang Ratichius : 4. Abteilung
Entstehung
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haben. Gemeinſam iſt ferner den beſtraften Schülerverbindungen die Beſtimmung, daß in Sachen der Verbindung den Mitgliedern gegenüber der Schule die Lüge zur Ehrenpflicht gemacht wird. An die Stelle der Achtung vor der ſittlichen Ordnung der Schule und der natürlichen Anhänglichkeit der Schüler an die Lehrer wird die grundſätzliche Mißachtung der Schulordnung und die pietätsloſe Frechheit gegen die Lehrer geſetzt. Der Terrorismus, welchen die Vereinsmitglieder gegen die übrigen Schüler ausüben, erſchwert es dieſen, ſich der ſittlichen Vergiftung zu entziehen; durch enge Verbindung unter einander breiten die Vereine ihr Netz möglichſt weit über verſchiedene, nahe und ferne Lehranſtalten aus. Die bezeichneten Charakterzüge ſind, wenn auch nicht jeder derſelben in jedem einzelnen Falle ausdrücklich nachgewieſen iſt, doch ſämtlich in betrübender Evidenz als thatſächlich konſtatiert. Die weite Verbreitung, welche das Verbindungsweſen in dem vorher bezeichneten, die Sittlichkeit unſerer höheren Schulen untergrabenden Charakter unverkennbar bereits erreicht hat, macht es zur dringenden Notwendigkeit, daß dieſem Gegenſtande von allen Lehrerkollegien andauernd und konſequent die ſorgfältigſte Aufmerkſamkeit zugewendet werde. In dieſer Hinſicht mache ich auf folgende Punkte aufmerkſam.

Die höheren Schulen, ſoweit ſie nicht Alumnate ſind, vermögen nicht dem Elternhauſe die Aufgabe der Erziehung abzunehmen; wohl aber ſind ſie fähig und berufen, durch ihren geſamten Unterricht ent⸗ ſcheidenden Einfluß auf die ſittliche Bildung der ihnen anvertrauten Jugend auszuüben, nicht etwa blos dadurch, daß der Religionsunterricht die ſichere Grundlage ſittlich religiöſer Überzeugung zu erhalten und zu feſtigen hat, ſondern dadurch, daß der geſamte Unterricht dem jugendlichen Geiſte eine Beſchäftigung zu geben und ein Intereſſe zu wecken vermag, welches die ſicherſte Abwehr gegen das Verſinken unter die Gewalt und Herrſchaft ſinnlicher Triebe iſt. Dieſe Beobachtungen der Symptome innerhalb der Schule und außerhalb derſelben haben Gegenſtand der Anfrage, Mitteilung und eventuellen Erwägung in jeder Konferenz zu bilden und ſind in dem Konferenz⸗Protokolle genau zu vermerken. Wenn das Vorhandenſein einer verbotenen Schüler⸗ verbindung erwieſen iſt, ſo hat die Schule gegen alle Teilnehmer mit unnachſichtiger Strenge zu verfahren, ſie hat aber zugleich die Beſtrafung nach dem Maße der Strafbarkeit der Verbindung und nach dem Maße der Schuld der einzelnen Teilnehmer gerecht abzuſtufen.

Verboten und ſtrafbar ſind alle Schülerverbindungen, zu welchen nicht der Direktor die ausdrückliche Genehmigung erteilt und dadurch ſeinerſeits die Verantwortlichkeit für ihre Haltung übernommen hat. Die Strafbarkeit einer Verbindung oder eines Vereines wird dadurch nicht aufgehoben, daß an ſich löbliche oder untadelige Zwecke angegeben oder vorgeſchützt werden; wohl aber ſteigert ſich dieſelbe nach dem Grade der in ihr erwieſenen Zuchtloſigkeit. In jedem Falle iſt über die Teilnehmer an einer Verbindung außer einer ſchweren Carcerſtrafe das consilium abeundi zu verhängen, d. h. die an die Schüler und amtlich an deren Angehörige abzugebende Erklärung, daß bei der nächſten Verletzung der Schulordnung, welche nicht in er⸗ neuerter Teilnahme an einer Verbindung zu beſtehen braucht, die Entfernung von der Schule eintreten muß. Schüler, bei denen zu der Teilnahme an einer Verbindung noch erſchwerende Umſtände hinzutreten, mögen dieſelben in der hervortretenden beſonderen Zuchtloſigkeit des Verbindungslebens oder in ihrer eigenen Thätig⸗ keit für Bildung, Leitung, Vermehrung der Verbindung, oder in hartnäckigem Leugnen oder in ihrer ſonſtigen Haltung liegen, ſind von der Anſtalt zu verweiſen. Von dem Beſchluß der Verweiſung iſt die Ortspolizei⸗ behörde in Kenntnis zu ſetzen.

Wenn Schüler, welche wegen Teilnahme an einer Verbindung mit dem consilium abeundi oder der Verweiſung von der Schule beſtraft ſind, nicht in dem elterlichen Hauſe ſich befinden, ſo hat der Direktor den Eltern der etwa noch außerdem bei demſelben Penſionshalter wohnenden Schülern anzuzeigen, daß ſie binnen beſtimmter Friſt ihre Söhne unter andere Aufſicht zu bringen haben, und hat 35* eine angemeſſene

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