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halten den zur Aufrechthaltung der Schulzucht, insbeſondere zur Unterdrückung der verderblichen Schüler⸗ verbindungen ergriffenen Maßregeln Hinderniſſe in den Weg legen, anſtatt deren Durchführung pflichtmäßigen und rückhaltloſen Beiſtand zu leihen, ſo würde ich in dem Bewußtſein der mir obliegenden Verantwort⸗ lichkeit für das Wohl der heranwachſenden Jugend mich genötigt ſehen, als äußerſtes Mittel ſelbſt die Schließung oder Verlegung der betreffenden Schule in Erwägung zu nehmen.“
Der Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten. gez. v. Puttkamer.
2. Berlin den 14. Juni 1880.„In den letzten Jahren iſt an verſchiedenen Orten die Erſcheinung hervorgetreten, daß unter den Schülern der oberen Klaſſen der höheren Lehranſtalten ohne Genehmigung der Schulbehörde Verbindungen beſtehen, deren Beſtrebungen ihre Teilnehmer den wiſſeenſchaftlichen und ſittlichen Zielen der Schulen entfremden. Je ſchädlicher dieſes unerlaubte Verbindungsweſen für die Bildung der Jugend iſt, und je tiefer dasſelbe in die Wohlfahrt nicht blos der Schüler für jetzt und für ihre Zukunft, ſondern mittelbar auch der beteiligten Familien und ſelbſt des Staates eingreift, deſto dringendere Veranlaſſung liegt vor, hiergegen mit allen zuläſſigen Mitteln einzuſchreiten. Wenn auch die Überwachung der Führung der Schüler und die Bekämpfung des Verbindungsweſens unter denſelben zunächſt der Schulbehörde zufällt, ſo iſt doch den Polizeibehörden zur Pflicht zu machen, thunlichſt der Schulbehörde dadurch Beiſtand zu leiſten, daß ſie den in die ffentlichkeit tretenden Exceſſen der Schüler, namentlich den Trinkgelagen derſelben, entgegen⸗ treten und die zu dieſem Zwecke erforderlichen Maßregeln ergreifen, beziehungsweiſe durch ihre Organe die Maßregeln der Schulbehörden unterſtützen.
Neben der Beſtrafung wegen Übertretung dieſer Vorſchriften wird aber gegen Gaſt⸗ und Schankwirte, welche wiederholt Trinkgelage von Schülern bei ſich dulden, wegen Mißbrauchs ihres Gewerbebetriebs gemäß § 33 und 53 der Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 mit Einleitung des Verfahrens auf Konzeſſions⸗ Entziehung vorzugehen ſein.“ Der Miniſter des Inneren. gez. Graf Eulenburg.
Infolge dieſer letzteren Verfügung hat die hieſige Regierung am 22. Oktober 1880 folgende Polizeiverordnung erlaſſen:
§. 1. Allen Gaſt⸗ und Schankwirten in Städten, in welchen höhere Unterrichts⸗Anſtalten(Gymna⸗ ſien, Realſchulen ꝛc.) ſich befinden, oder an anderen Orten im Umkreiſe von einer Stunde von dem End⸗ punkte dieſer Städte iſt es unterſagt, Schüler dieſer Anſtalten, welche ſich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer befinden, bei ſich aufzunehmen und ihnen Wein, Bier oder andere Spirituoſen zu verabfolgen.—§. 2. Ebenſo iſt es verboten, Schülern dieſer Unterrichts⸗Anſtalten Lokale zu geſelligen Zu⸗ ſammenkünften einzuräumen.—§. 3. Das Verbot in den vorhergehenden Paragraphen findet auf ſolche Lokale, deren Beſuch überhaupt oder für beſtimmte Tage und Stunden Schülern von dem Vorſtande der betreffenden Unterrichts⸗Anſtalt geſtattet worden iſt, inſoweit nicht Anwendung.—§. 4. Üübertretungen dieſer Vorſchriften ſeitens der Wirte und Lokalvermieter werden mit Geldbuße von 10 bis 15 Mark oder mit entſprechender Haft beſtraft.
II. Tehrverfaſſung. Die Zahl der Klaſſen des Gymnaſiums betrug 18(9 Oſter⸗ und 9 Herbſtklaſſen). Der allge⸗ meine Lehrplan und die Lehrpenſa haben keine weſentliche Veränderung gegen früher erlitten.


