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dan in einer Sprach oder Kunſt, durch fleißige vbung vuterrichtet, vnd eh ſie dieſelbige wol gelehrnet vnd ergriffen, zu keiner anderen zugelaſſen werden.
4. Das Alles der Ordnung der Natur gemeß beſchehe, Welche In Allen ihren Verrichtungen von dem einfeltigern vnd ſchlechteren, zu dem größern vnd höheren, vnd Alſo von dem bekanten zu dem vnbe⸗ kanten zu ſchreiten pfleget.
5. Das derowegen auch keine Reguln vnd vrſachen eines Dinges oder Sprachen den Lehr Jungen fürgeſchriben, viel weniger Außwendig zu lehrnen Auffgetrungen werden, Er habe dan zuuor die ſach oder ſprach ſelbſten auß einen bewährten Authore oder Schribenten zimlicher maßen erlehrnet vnd bekant gemacht.
6. Das Auch Alle Künſte Auf zweierley Weiſe, erſtlich In kurtzen begriffen, vnd hernaher erſt in vollkommenen Vnterrichten, verfaßet vnd gelehrt werden.
7. Das Alles zu einer Harmoney vnd einigkeit gerichtet ſeie, Alſo, das nicht Allein Alle Sprachen Auff einerley Art vnd Weiß getriben, ſonder Auch in einer Kunſt nichtes, das der Andern zuwider lauffen möchte geſetzet werde.
8. Das Alle VInterweiſung zu erſten in der Mutterſprache geſchehe, vnd wan der Lehr Jünger derſelbigen mechtig worden, Alsdan erſt zu Andern Sprachen, die der Gottſeligkeit vnd gemeinem Weſen vertraglich, zugelaßen werde.
9. Das ohne Zwang vnd Widerwillen Alles geſchehe, vnd derowegen kein Lehr Jünger, deß Lehrnens halben, von ſeinem praeceptore, Aber woll Mutwillens vnd boßheit halben, von einem Andern darzu beſtelten Auffſeher, geſchlagen vnd beſtraffet werde.
10. Das nicht allein in Lateiniſcher oder Greichiſcher Sprachen, wie biß dahero gebreuchlich geweſen, ſonder Auch in hochteutſcher vnd allen Andern nothwendigen Sprachen, die Künſte vnd Facalteten verfaßet vnd getriben werden.
11. Das die Schulen, nach Vnterſcheid der Sprachen, Auch An vunterſchiedliche Orter, nach gelegenheit der Stette angeſtellet vnd verordnet werden.
12. Das hierauff auch ein Jedwedere Schule ihre beſonderbahre Auffſeher vnd Präceptoren haben, ſo Je zu Zeiten den obern Scholarchen des Rhats von Ihrer Inſpection vnd Lehr Ampt Rechnung zu geben ſchuldig ſein ſollen.
13. Das wie die Knaben durch Menner, Alſo Auch die Meidlin durch tüchtige Weibes Perſonen vnterweiſen, vnd In guter Zucht gehalten werden.“
R. hatte durch ſein ganzes Auftreten, mit welchem er ſich, ungeknickt durch die trüben Erlebniſſe der letzten Zeit, vielmehr gehoben und geadelt durch die ideale Anſchauung ſeiner Ziele, in Cöthen einſtellte, auf den Fürſten, wie dieſer ſelbſt ſchreibt*), den Eindruck eines„fürnehmen und verſtändigen“ Mannes gemacht und das für Edles und Großes empfängliche Herz Ludwigs vollſtändig gewonnen. Ohne Schwierigkeit hatte ſich dieſer davon überzeugen laſſen, daß die Beförderung des Ratichiſchen Werkes, deſſen Vortrefflichkeit und Gemein⸗ nützigkeit für ihn ſeit 1616 und jetzt gar, nachdem R ihm in den erſten Tagen ſeines Cöthener Aufenthaltes aufs Neue ſein Vorhaben auseinandergeſetzt hatte, außer Zweifel ſtand, bisher nur durch Neid und durch Voreiligkeit einiger Freunde aufgehalten worden ſei, und daß es nur darauf ankomme, dem Didaktiker mit vollſtem Vertrauen die Vorbereitungen zu überlaſſen und die nöthige Subvention an Geld und Mitarbeitern zu verſchaffen, um das Werk glänzend hinauszuführen zum Wohle der Kirche und des Vaterlandes.
*) Cöthen den 18. April 1618 an Anna Sophia.


