Gunther, Gernot, Giselher. 7
reim herbeigefürt sein. ebenso bilden die drei namen wol ein altes alliterierendes gesetz in 1088, da unmittelbar in 1087 ein anderes vorausgeht:
ich hän erkant von Kinde die vil edelen Kkünege her(auszerdem aber Rine und
Rüedeger gleichen anlaut haben)
die übrige strophe(1088) hat keine spur der alliteration und die beschreibung der könige passt nicht zu der einfachheit des alten volksgesangs, der gewis nach einer frage nur das notwendigste als antwort mitteilte. die nennung der namen aber scheint notwendig als nähere bezeichnung dessen, was der könig gefragt hat, nach dem Rhein— und schwerlich würde eine solche volksmäszige ausfürung dastehn, wenn nicht das ursprüngliche alliterierende ge- dicht etwas dazu anregendes, wie eben die nennung der namen, gehabt hätte. aus der nen- nung der namen kann also die ganze strophe entstanden sein, in der namentlich die hinwei- sung auf die alten mage volksmäszig ist. ob in dem ursprünglichen gedicht etwa nur zwei namen standen und guot der dritte stab war, läszt sich nicht entscheiden, da guot im reim steht, aher vermuten, weil Giselher um seiner jugend willen Rüdeger nicht von kindheit an bekant gewesen sein könte. gleiches könte man vermuten 454, da Giselher um seiner jugend willen villeicht damals nicht mit bei dem rate war. eine spur der alliteration ligt in der drit- ten zeile in dem gleichklang zwischen riche und reiten, da rich ein uraltes beiwort der könige ist(Hel. 54. 7. 40. 7) so könte dise alliteration ursprünglich sein und Gunthers name vil- leicht allein dagestanden haben. auf die alliteration mit guot ist nicht vil zu geben, da dises wort im reim stcht. so ist es also auch hier nicht gewis, ob die drei alliterierenden namen wirklich ein alliterierendes gesetz schon in alter zeit an diser stelle gebildet haben und die möglichkeit läszt sich nicht läugnen, dasz die drei namen erst der form des reimes ire zu- sammenstellung verdanken, was Lachmann ja an vilen stellen als kriterium der unechtheit geltend gemacht hat. ebenso scheint es mit 1584 zu stehen. ist etwas altes in diser strophe, so ist es die häufig vorkommende formel des dienstentbietens, die bei begrüszungen stehend ist(510. 679. 680. 690. 1580.[1747] klage 2999) und wir haben also ursache nach einer mit diser formel zusammentreffenden alliteration uns umzusehen. eine solche könte in Burgonden ligen und dann würden die namen auch hier nicht ein alliterierendes gesetz gebildet haben, es wäre villeicht sogar auch hier Gunther allein genant gewesen(Gunther von Burgonden enbietet iu sinen dienest). die Lesart von C. die disz zu unterstützen scheint, ist eine aus 1582. 4. hervorgegangene beszerung.— 1662 und 1747 kommen die drei namen beidemale bei der begrüszung vor. dasz der name bei dem begrüszen genant wird, scheint fast festste- hende sitte(str. 3598. 509. 1123. abweichend 752) es könten also hier die namen beidemale ein alliterierendes gesetz gebildet haben und es liesze sich für dise vermutung anfüren, dasz eine spur der alliteration beidemal sich an die namen anschlieszt in 1662 Hagen und her(Vol- ker wird stets mit empfangen[vgl. 1592. 1597] sein name hat also wol schon in der ältesten


