Aufsatz 
Geschichte der Realschule zu Geisenheim
Entstehung
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gehende allgemeine Bildung und umfaſſendere Kenntniſſe bedürfen, als die Elementarſchulen dar⸗ bieten, die Gelegenheit zur Erlangung derſelben zu gewähren. Der Unterricht ſoll umfaſſen: Religion; Mathematik und Naturwiſſenſchaften; deutſche, franzöſiſche und engliſche Sprache; Geſchichte und Geographie; Zeichnen, Schreiben, Geſang, Turnen. Für Auswahl und Behandlung des Stoffs ſoll dabei zunächſt ſeine Anwendbarkeit in der Praxis der genannten Gewerbetreibenden, dann aber auch eine dieſen entſprechende allgemeine Bildung ſein. Daneben kann in den Realſchulen, wo es nach dem Gutachten des Gemeinderaths und des Schulvorſtandes dem localen Bedürfniß entſpricht, gegen Entrichtung eines beſonderen Schulgeldes auch Unterricht in den beiden alten Sprachen ertheilt werden. Der Curſus der Realſchulen, welche ja nach ihrer Frequenz zwei⸗, drei⸗ und vierelaſſig ſein können, iſt in der Regel ein vierjähriger für Schüler vom 10. bis 14. Lebens⸗ jahre. Die Ergänzung durch Vorclaſſen und nach oben iſt von dem localen Bedürfniſſe bedingt. Sie ſtehen unter der oberen Leitung der Regierung, welche Lehrplan und Schulbücher nach An⸗ hörung des Schulvorſtandes vorſchreibt. Dieſer Schulvorſtand, welcher jeder Realſchule nicht als Aufſichtsbehörde, ſondern als Beirath zur Seite ſteht, iſt nicht der Qrtsſchulvorſtand für die Elementarſchulen, ſondern ein ſelbſtſtändig conſtituirter von mindeſtens 3 Mitgliedern und wird von dem Gemeinderath auf die Dauer von 4 Jahren ernannt. Damit iſt auch das Recht der Gemeinde an der Schulverwaltung gewahrt. Die Errichtung einer neuen Realſchule unterliegt dem Gutachten des Bezirksraths, dem Beſchluſſe des Gemeinderaths und der Genehmigung der Regierung.

Das Geſetz hat ferner für alle Reallehrer eine doppelte Staatsprüfung vor der Prüfungs⸗ commiſſion für alle Candidaten des höheren Schulamts angeordnet, Rang⸗, Gehalts⸗ und Pen⸗ ſionsverhältniſſe derſelben in würdigſter Weiſe geregelt und auch für die Relicten der Lehrer beſtens geſorgt. Die Regierung kann Realoberlehrer als Dirigenten der Realſchulen anſtellen und ihnen abgeſehen von den Modiſicationen, welche die Realſchulen als Communalſchulen fordern, die Befugniſſe der Rectoren der höheren Lehranſtalten beilegen.

Dieſes Geſetz iſt ein bedeutender Fortſchritt, ſowohl hinſichtlich der dienſtlichen Stellung der Lehrer, als auch der gedeihlichen Entwickelung der Realſchulen im Innern.

Kurz nach der Veröffentlichung desſelben fand hier unter dem Präſidium des Herrn Beamten von Rüdesheim eine Sitzung des Schul⸗ und Gemeindevorſtandes ſtatt. In dieſer Sitzung, welcher neben dem erſten Reallehrer auch die zwei älteſten Collegen von dey Elementarſchule als Mitglieder des gemeinſamen Schulvorſtandes beiwohnten, wurde beſchloſſen, der Anſtalt vorläufig die Einrichtung einer dreielaſſigen Schule zu geben und den Unterricht in den alten Sprachen beizubehalten. Zugleich wurde das Eintrittsgeld auf 5, das jährliche Schulgeld für Realiſten auf 25, für Latiniſten auf 35 Gulden normirt.

Zu Anfang des Jahres 1862 trat Herr Pfarrer Kneiſel von der Schulinſpection zurück. Uihlein hielt die Oſterprüfung ab und führte während des Sommerſemeſters die Correſpondeng mit der Regierung.

Der Turnunterricht wurde wieder eingeführt.

Die Ausführung des Geſetzes vom 5. November 1861 forderte auch einen neuen Lahrolan. Die Regierung unterzog dieſen Gegenſtand am 11. und 12. Juni 1862 einer Berathung, welcher neben andern practiſchen Schulmännern auch Schreiber dieſes beiwohnte. Als Reſultat dieſer Be⸗ rathung erſchien am 10. October vorläufig ein Normalſtundenplan, für zwei⸗, drei⸗ und vierelaſſige