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ſolle, ſondern durch Glaubensgerechtigkeit. V. 14. Denn, wenn die aus dem Geſetz Erben ſind, iſt der Glaube leer und die Verheißung hinfällig geworden. V. 15. Denn das Geſetz bewirkt Zorn(Gottes); wo nämlich kein Geſetz iſt, iſt auch keine übertretung. V. 16. Darum(ſind die) aus dem Glauben(die Erben), damit ſie es der Gnade verdanken, auf daß die Verheißung für alle Nachkommen geſichert ſei, nicht nur für die aus dem Geſetz, ſondern auch für die aus dem Glauben Abrahams, welcher unſer aller Vater iſt, V. 17. wie geſchrieben ſteht:«Ich habe dich zum Vater vieler Völker gemacht», vor Gott, vor dem er gläubig war, der die Toten lebendig macht und das Nichtvorhandene ruft wie Vorhandenes, V. 18. welcher(= Abraham nach V. 16) gegen Hoffnung auf Hoffnung glaubte, daß er ein Vater vieler Völker werde nach dem Spruch:«Alſo wird dein Same ſein», V. 19. und, da er nicht ſchwach im Glauben war, ſeinen abgelebten Leib nicht anſah, obgleich er etwa 100 Jahre alt war, noch auch die Erſtorbenheit des Mutterleibes der Sarah. V. 20. Gegenüber der Verheißung Gottes aber hat er nicht im Unglauben gezweifelt, ſondern er wurde ſtark im Glauben, indem er Gott die Ehre gab, V. 21. feſt überzeugt, daß er, was er verheißen habe, auch zu erfüllen mächtig ſei. V. 22. Deshalb wurde es(das Glauben) ihm zur Gerechtigkeit angerechnet. V. 23. Es wurde aber nicht nur um ſeinetwillen geſchrieben, daß es ihm angerechnet wurde, V. 24. ſondern auch um unſertwillen, denen es angerechnet werden ſoll, wenn wir glauben an den, der unſern Herrn Jeſum von den Toten auferweckt hat, V. 25. der um unſrer Sünden willen dahingegeben und um unſrer Rechtfertigung willen auferweckt wurde.“
Da der chriſtliche Glaube hier mit dem Glauben Abrahams verglichen wird, der ihm auf Grund eines göttlichen Urteils zur Gerechtigkeit angerechnet wurde, ſo iſt auch bezüglich der Glaubensgerechtigkeit der Chriſten, die hier von ihnen behauptet wird, ein ſolches vorgeſtellt.
Paulus will zeigen, daß der Glaube als die Vorbedingung zur Rechtfertigung ſchon durch das alte Teſtament erwieſen werde,(deſſen Bezeichnung als„Geſetz“ um des für ſeine Darſtellung notwendigen Gegenſatzes willen ihm ſehr paſſend iſt, während es ſich doch um etwas Geſchichtliches handelt), denn es erzähle, daß dem Abraham ſein Glaube d. h. ſein feſtes Vertrauen auf die Erfüllung der ihm gegebenen Verheißung, er werde ein Vater vieler Völker werden, zur Gerechtigkeit angerechnet worden ſei und zwar ſchon vor ſeiner Beſchneidung, ſo daß alſo die Vaterſchaft des Abraham nicht auf die Beſchnittenen, die Juden, beſchränkt ſei, ſondern ſich auch auf die Unbeſchnittenen, die Heiden, erſtrecke, ſofern ſie durch ihr Vertrauen auf die ihnen durch den geſtorbenen und wiedererſtandenen Chriſtus gewordene Verſicherung der Gottesgnade in ein direktes Verhältnis zu Abraham treten könnten, wonach jeder„Gläubige“ d. h. jeder, der ſein Heil von der Gottesgnade durch Chriſtum herleite, gleichſam ein Nachkomme Abrahams werde und ſomit die Anwartſchaft darauf beſitze, daß auch ihm ſein Glaube zur Gerechtigkeit angerechnet werde d. h. hier als gleichwertig mit dem Zuſtand ſittlicher Rechtbeſchaffenheit vor Gott. über die Verwandtſchaft von Abrahams Glauben mit dem Chriſtenglauben iſt bereits zu Gal. 8, 6 geſprochen worden.
Das Citat aus Pſ. 32, 1. 2 in V. 7. 8 iſt nicht dazu geeignet, Abrahams Glaubensgerechtigkeit näher zu beleuchten, ſondern könnte ſcheinbar auf V. 5a bezogen werden, denn von einer Vergebung von Abrahams Sünden iſt nicht die Rede, aber auch mit 5a deckt es ſich dem Sinn nach nicht, denn das de5v Tb, Acs⸗) vonſeiten Gottes iſt vom altteſtamentlichen Standpunkt aus undenkbar, wie die oben wörtlich angeführten Stellen 2 Moſ. 23, 7. 1 Kön. 8, 32 beweiſen. Das Nähere hierüber werde ich ſpäter ſagen.
Die drxaicots in V. 25 iſt der Art des d1 αι05 ſelbſt.
8) Röm. 5, 1—11.
V. 1.„Da wir nun gerechtfertigt ſind durch den Glauben, ſo haben wir Friede mit Gott durch unſern Herrn Jeſum Chriſtum, V. 2. durch welchen wir auch den Zutritt erlangt haben zu dieſer Gnade, in der wir ſtehen, und rühmen uns der Hoffnung der Herrlichkeit Gottes. V. 3. Dies aber nicht allein,
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