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Wirkſamkeit des Geſetzes auf. Seine Herrſchaft bezeichnet die Periode der harten Zucht, während die Geltung des Glaubens nach V. 26 die Periode des kindlichen Verhältniſſes der Menſchen zu Gott er⸗ öffnete. Wer an Chriſtus glaubt, wird Gottes Kind, wer auf Chriſtus getauft wird, zieht Chriſtus gleichſam an. Da V. 22 geſagt iſt, daß der Glaube an Chriſtus rechtfertigt, ſo iſt nach V. 26, wo ebenfalls von der Wirkung des Glaubens an Chriſtus die Rede iſt, der aus der Gerechterklärung reſul⸗ tierende Zuſtand der Gerechtigkeit vor Gott der Gotteskindſchaft, nach V. 27, wo von der Wirkung der Taufe die Rede iſt, die aber erſt auf das Bekenntnis des Glaubens hin ſtattfand, der innigſten Gemeinſchaft mit Chriſtus gleichgeſtellt, die durch das„Anziehen Jeſu Chriſti“ an⸗ gedeutet werden ſoll.
Daß Paulus in V. 19 den Wert des Geſetzes gegenüber dem der Verheißung herabdrücken will, iſt ganz deutlich. Schon der Ausdruck 00srS9en ſoll andeuten, daß es nichts Weſentliches in der Geſtaltung des Verhältniſſes der Menſchen zu Gott geweſen ſei; die Benutzung des haggadiſchen Midraſch bezüglich der Verordnung des Geſetzes durch Engel ſoll es unter die Verheißung herabdrücken, die un⸗ mittelbar von Gott ſtammt, und nun gar die Erwähnung des Mittlers, dem er nicht einmal das Recht zuſprechen kann, als Mittler zu gelten, wenn er die Sache genau betrachtet, ſoll ihm ſeinen hohen Charakter ganz nehmen. V. 20 iſt offenbar eine Korrektur des Schluſſes von V. 19, die ſich auf die jedes Rechtsverhältnis gegenüber Israel ausſchließende Einheit d. h. Einzigartigkeit Gottes gründet.
Gal. 4, 1—11(wegen ſeines engen Zuſammenhangs mit dem vorigen Abſchnitt hier betrachtet).
V. 1.„Ich ſage aber: ſo lange der Erbe unmündig iſt, unterſcheidet er ſich in nichts von einem Knecht, obgleich er ein Herr von allem iſt, V. 2. ſondern er ſteht unter den Vormündern und Haushaltern bis auf die vom Vater vorherbeſtimmte Zeit. V. 3. So waren auch wir, da wir unmündig waren, unter die Anfangsgründe der Welt geknechtet. V. 4. Als aber die Fülle der Zeiten kam, ſandte Gott ſeinen Sohn, von einem Weibe geboren, unter dem Geſetz geboren, V. 5. damit er die unter dem Geſetz (Stehenden) loskaufte, damit wir die Kindſchaft empfingen. V. 6. Weil ihr aber Kinder ſeid, ſo ſandte Gott den Geiſt ſeines Sohnes in unſre Herzen, der ſchreit: Abba, Vater. V. 7. Daher biſt du nicht mehr Knecht, ſondern Kind, wenn aber Kind, dann auch Erbe durch Gott. V. 8. Aber damals, als ihr Gott nicht kanntet, dientet ihr den Göttern, die ſolche nach ihrer Natur nicht ſind. V. 9. Nun aber, da ihr Gott kennet, vielmehr von Gott erkannt ſeid, wie wendet' ihr euch da wieder zu den ſchwachen und dürftigen Anfangsgründen, welchen ihr wieder von neuem dienen wollt, V. 10. beobachtet Tage, Monate, Feſtzeiten und Jahre? V. 11. Ich fürchte, daß ich mich vergebens um euch abgemüht habe.“
Paulus ſpricht hier von den Juden, die ſpäter Chriſten wurden, denn nur auf ſie paßt es, daß ſie eine Zeit lang unter den Vormündern, d. h. unter dem Geſetz ſtanden, ehe ſie die Kindſchaſt empfingen, d. h. nach 3, 22. 26 ehe ſie die Geltung der Glaubensgerechtigkeit kennen lernten, wie das ja Paulus an ſich ſelbſt erlebte. Die Zeit, die ſie als Juden verlebten, wird als eine Periode der Knechtung unter die Anfangsgründe der Welt d. h. unter das Geſetz dargeſtellt. Dieſes nämlich iſt unter den rotſste. 105 600b zu verſtehen und nicht etwa das Sinnliche, denn als Sittengeſetz war das moſaiſche Geſetz in ſeiner allmählich erreichten Ausdehnung ein unicum der Welt, wenngleich nur die Juden ſich darnach richteten; auch ſpricht dafür die Erklärung der Unterwerfung unter die Anfangsgründe V. 9b in V. 10 durch die Beobachtung der den Juden heiligen Zeiten. Von dem Geſetzesdienſt kaufte Chriſtus die Menſchen los durch ſeinen Tod 3, 13 und⸗ führte ſie zur Gotteskindſchaft hinüber, welche ſich durch ihr vertrautes Verhältnis zu Gott bekundet. Auch hier wird, wie 3, 26 die Gotteskindſchaft mit der Ge⸗ rechtigkeit aus dem Glauben gleichgeſtellt, da das Erbe hier doch nichts anders andeuten ſoll, als 3, 18, cf. 3, 9.
Was Paulus V. 1—7 den Juden im allgemeinen vorgehalten hat, das führt er von V. 8 an noch⸗ mals kurz vor mit beſonderer Berückſichtigung ſolcher Chriſten, die vorher jüdiſche Proſelyten aus den Heiden geweſen waren, denn nur auf ſie paßt der Vorwurf des Götzendienſtes. Bei ihnen iſt der Rückfall in den Geſetzesdienſt noch weniger zu begreifen, ſofern ſie von der gänzlichen Unkenntnis Gottes nun bis


