— 40—
ästhetischer Bildung fehlt, gibt die Begierde unmittelbar das Gesetz, und sie handeln bloss, wie ihren Sinnen gelüstet.
Moralischen Gemütern, denen aber die ästhetische Bil- dung fehlt, gibt die Vernunft unmittelbar das Gesetz, und es ist bloss der Hinblick auf die Pflicht, wodurch sie über Ver- suchung siegen.
In ästhetisch verfeinerten Seelen ist der Geschmack noch eine Instanz mehr, welche nicht selten die Tugend ersetzt, wo sie mangelt, und da erleichtert, wo sie ist.
II. Aesthetische Sitten setzen freilich nur Neigung an Stelle von Neigung, können also für sich nie Moralität er- zeugen: aber sie pflanzen edlere Neigungen(Mässigung und Anstand) in unser Herz, in jedem Falle zum Vorteil der Sitt- lichkeit. Denn letztere äussert sich in zwei verschiedenen Formen:
1. Entweder macht die Sinnlichkeit den Antragy*) im Gemüte, dass etwas geschehe oder nicht geschehe, und der Wille verfügt darüber nach dem Vernunftgesetz. Wenn in ästhetisch verfeinerten Gemütern die Begierde spricht, so muss sie eine strenge Musterung vor dem Schönheitssinn aushalten, der das Rohe zurückweist, so dass es garnicht vor das Forum der Ver- nunft kommt: ästhetische Sitten ersetzen also die Tugend und bewirken legales“*) Handeln.
2. Oder die Vernunft macht den Antrag, und der Wille gehorcht ihr, ohne Anfrage bei den Sinnen. Wenn in ästhe- tisch verfeinerten Gemütern die Vernunft spricht und Hand- lungen der Ordnung, Harmonie und Vollkommenheit gebietet, so findet sie nicht nur keinen Widerstand, sondern vielmehr die lebhafteste Beistimmung von seiten der Neigung: ästhe- tische Sitten erleichtern also die Tugend, weil die Nei- gung zustimmt, und sie bestärken das moralische Handeln.
III. Diese theoretischen Darlegungen erläutert der Dich- ter-Philosoph durch Beispiele.
1. Die griechische Prinzessin Anna Comnena erzählt ein Ereignis aus dem Leben ihres Vaters, der, als er noch General seines Vorgängers auf dem Thron war, beauftragt wurde, einen Rebellen zur Aburteilung nach Konstantinopel zu bringen.
*) Schiller braucht den französischen Ausdruck: faire une mo- tion einen Antrag in einer gesetzgebenden Versammlung stellen.
**) Legal nennt Kant eine nur»pflichtmässige« d. h. mit den Anforderungen des Sittengesetzes konforme, aber nicht»aus Pflicht«, aus Achtung vor dem Gesetz geschehende Handlung; und
auch alles, was wir aus Neigung tun, ist ihm im besten Falle nur legal.


