Aufsatz 
Die Montabaurer Amtsbeschreibung des Hofrats Damian Linz, geschlossen den 31. Dezember 1786 : 2. Teil
Entstehung
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Heimburger brauchten ſelbſt keine Abgaben an Hühnern, Bede oder Butter zu entrichten; dafür machten ſie die Hebeliſten und ſammelten alles ein. Für andere Gänge erhielten ſie pro Tag 15 Albus, pro Halbtag 9 Albus.

Die Feldgeſchworenen hatten geringe Einnahmen. Bei Vermeſſung der Felder und beim Setzen der Grenzſteine für eine Gemeinde erhielten ſie pro Stein 2 Albus, ſie mußten aber den Feldmeſſer bezahlen. Wer allein ſein Feld meſſen ließ, zahlte ſelbſt dem Landmeſſer täg lich 36 Albus.

Die Obliegenheiten der genannten Beamten waren, abgeſehen von Amts⸗ und Gerichts⸗ ordnungen und einigen allgemeinen Beſtimmungen, nicht genau genug angegeben, oft entſchied das Herkommen.

Dem Amtsverwalter ſtand die Ausübung aller landesherrlichen Gerechtſame zu, außer dem Geiſtlichen und Kameraliſtiſchen. Das letztere war Sache des Kellners, der ebenſo wie der Stadtſchultheiß Beiſitzer des Amtskollegiums war.

Der Stadtſchultheiß führte den Vorſitz im Stadtgericht, dem vorläufig die Ausübung der Kriminalgerichtsbarkeit, unſtreitig die Ausübung der acta voluntariae jurisdictionis und der concurrens jurisdictio mit dem Amt in contentiosis übertragen war, aber nur im Sprengel der Stadt und in den Bännen Holler und Wirges.

Der Stadtrat hatte für den Stadthaushalt zu ſorgen und Polizeigewalt auszuüben. Dazu gehörte Beſichtigung der Schornſteine, Sorge für das Feuerlöſchweſen, Feſtſetzung der Brot⸗ und Fleiſchpreiſe. Gerichtsbarkeit und Recht zu ſtrafen beſaß er nicht. Ferner maßte ſich der Stadtrat nach der Anſicht des Hofrats Linz ein Obermärkerrecht über den Märker⸗ oder Spurkenwald an.

Die Obliegenheiten der Schultheißen und der Nebengerichte(Kameralgericht und Kirch⸗ ſpielgerichte) beſchränkten ſich vor allem auf den Vorſitz bezw. auf die acta voluntariae juris- dictionis. Aus früheren Zeiten war ihnen ſonſt noch manche Amtsausübung verblieben.

Die Heimburger verkündigten in ihren Zechen die kurfürſtlichen Verordnungen, verteilten die Frondienſte, ſammelten Abgaben, die nicht unmittelbar von der Kellnerei erhoben wurden, und waren in manchen Ortſchaften gleichzeitig Bürgermeiſter. G

Die Dorfbürgermeiſter und Schützen führten die Aufſicht über den Gemeindehaushalt, übten die Ortspolizei aus und erteilten Rügen bei Wald⸗ und Forſtfrevel, die Feldgeſchworenen ſetzten, wie geſagt, die Grenzſteine.

Die hohe oder Kriminalgerichtsbarkeit ſtand in dem ganzen Amt unſtreitig Kurtrier zu, ſelbſt in Molsberg, das i. J. 1657 der Walderndorfſchen Familie als Lehen übertragen war.

Die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit geſchah in uralten Zeiten von jedem Bauerngericht ſelbſt, nachher wurde die Inſtruktion der Kriminalſachen im Amt dem Stadtgericht zu Mon⸗ tabaur überwieſen, wobei der Amtsverwalter die Stelle des Fiskal vertrat. Im Jahre 1785 wurde der processus inquisitorius eingeführt und das Stadtgericht mit dieſem eine Zeitlang betraut. Erſt am 10. Dezember 1778 trat infofern eine Änderung ein, als das Amt wegen eines von einem Neuwiediſchen Jäger zu Niederſayn erſchoſſenen Mühlenknechtes Erhebungen anzuſtellen hatte.

Die Civiljurisdiktion zweiter Inſtanz und das an Stelle des höchſten Reichs⸗ gerichts eingetretene Revisorium behielt ſich Kurtrier vor.

Die voluntaria et contentiosa jurisdictio primae instantiae erlitt eine Ausnahme in Molsberg, dem Sitze der Familie von Walderndorf.

Hierauf berichtet Linz, wie die jurisdictio voluntaria ausgeübt wurde, inwieweit dem

Stadtgericht die Konkurrenz in contentiosis zuſtand, wie andere gar keine jurisdictio conten- tiosa beſaßen u. a. m.