Aufsatz 
Die Montabaurer Amtsbeschreibung des Hofrats Damian Linz, geschlossen den 31. Dezember 1786 : 2. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

14

Für das Strafrecht war im Amt Molsberg ausgenommen nur Kurtrier zuſtändig.

Früher wurden auf Grund einer Verordnung vom Jahre 1741Brüchte*) alljährlich an beſtimmten Tagen vom Amtmann, Amtsverwalter, Kellner und Stadtſchultheißen gemein⸗ ſchaftlich abgetan. Seit 1761 wurden ſie ſofort nach der Anzeige erledigt und protokollariſch feſtgelegt. In der Stadt ſtraften Bürgermeiſter und Stadtſchützen kleine Feldfrevel u. dergl. unter dem NamenRüge. In den Dörfern geſchah es ebenſo. Dazu kam die Beſtrafung der bei Gemeindeverſammlungen vorgebrachten Verbalinjurien. Rügegelder wurden zum Beſten der Gemeinde verwendet oder zum Teil dem Bürgermeiſter und den Schützen über⸗ laſſen, bezw. bei Verbalinjurien vertrunken.

Wenn der Frevler die Strafe anerkannte, aber nicht zahlte, konnte er gepfändet werden, erhob er jedoch Einſpruch gegen die Höhe derſelben, ſo kam die Sache an das Amt oder bei den Bännen an das Stadtgericht zur Entſcheidung.

Alle übrigen größeren Vergehen und die geringeren, die beim Amt oder beim Stadtgericht zur Anzeige gelangten, wurden zum Beſten des kurfürſtlichen Aerarii beſtraft.

Bei der Ablage der Gemeinderechnungen wurde auch die Rügeliſte vorgezeigt. Dem Landesherrn ſtand es zu, jederzeit das erwähnte Rügerecht aufzuheben oder abzuändern. End⸗ lich tadelt L., daß der Stadtrat gewiſſe Strafgelder ſich aneignete, und daß das Markamt Strafgelder z. B. bei Schlägereien an Markttagen zur Hälfte den Zolladmodiatoren, zur Hälfte dem Stadtſchreiber, Bürgermeiſter und Stadtrentmeiſter zukommen ließ. Er hält es für rich⸗ tiger, wenn Stadtrat und Markamt nur eine Entſchädigung für Verſäumniſſe oder die Gerichte nur Unterſuchungs⸗ und Entſcheidungsgebühren, aber keinen Anteil an Strafgeldern erhielten, und ſchließt dieſen Abſchnitt mit der Frage:Wie kann man dieſen Leuten erlauben, in ihren eigenen Sack zu ſtrafen?

(Fortſetzung folgt.) Melchior Thamm.

*) Geringere Verbrechen, die mit Geldſtrafe oder körperlicher Züchtigung beſtraft wurden.

F