Aufsatz 
Die Montabaurer Amtsbeschreibung des Hofrats Damian Linz, geschlossen den 31. Dezember 1786 : 2. Teil
Entstehung
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wegen des Ganges das Doppelte. War ein ganzer Tag dazu erforderlich, kamen Zehr⸗ und Fuhrkoſten hinzu. Bei gerichtlichen Verſteigerungen wirkten früher nur der Gerichtsſchreiber und die zwei Siegelmeiſter mit, und jeder beanſpruchte 36 Albus für den halben Tag, in letzter Zeit erſchien auch der Stadtſchultheiß und ließ ſich 1 Rt. 18 Albus für den halben Tag aus⸗ zahlen. An außerordentlichen Konventionen beteiligten ſich außer dem Stadtſchultheißen und dem Schreiber früher 3 Siegelmeiſter. Der erſte bezog 12 Batzen, der Schreiber 7 ½ Batzen, jeder Siegelmeiſter 6 Batzen, der Gerichtsdiener 2 ½ Batzen. Zur Zeit der Abfaſſung der Amtsbeſchreibung waren nur 2 Siegelmeiſter tätig; die 6 Batzen des fehlenden dritten wurden ſo verteilt, daß der Schultheiß 3 Batzen, jeder Siegelmeiſter 1 ½ Batzen bekam. Bei gericht⸗ lichen Obligationen und Kaufbriefen waren dem Gerichtsſchreiber beſtimmte Schreibgebühren geſichert; die Siegelgebühren fielen dem ganzen Gericht zu und wurden Martini unter alle Schöffen gleich verteilt, derart daß Schultheiß und Schreiber nochmals als Schöffen mit einem gleichen Anteil bedacht wurden. Das Einkommen des Gerichtsdieners ſetzte ſich aus Accidentien zuſammen, aus dem von der Stadtrentei gezahlten Salarium von 7 Rt. 36 Albus und 18 Albus für einen Oſterbraten. Jedes dritte Jahr empfing er auf Koſten der Stadtrentei eine neue Montur und wenn nötig einen Mantel.

Der Stadtrat bekam gar kein Salarium, ſondern Accidentien in Stadtſachen z. B. bei Anfertigung der Holzliſten u. ſ. w. Ferner zahlte Oſtern die Metzgerzunft bei Feſtſetzung der Fleiſchtaxe eine Zeche von 7 Rt. 18 Albus, ebenſo mußten der abgehende und der neugewählte Bürgermeiſter, der Landtagsdeputierte, der Rechnungsbeamte bei der Rechnungslage, kurz jeder, der etwas durchſetzen wollte,eine Zeche geben, und ſelten oder nie brachte ein Stadtratsmit⸗ glied aus dem gremio einige Gebühren mit nach Hauſe.

Das Gehalt des Stadtbürgermeiſters aus der Rentei war recht gering, nur 13 Rt. 18. Albus. Er ſammelte den Sendhafer für die Kellerei und das Stift Florin, durfte aber einen Teil davon behalten, ebenſo geſchah es mit dem Scharwachtgeld, mit dem in erſter Linie die Nachtwächter bezahlt wurden.

Rügegelder bei Feldfrevel ꝛc. floſſen ihm zur Hälfte zu, ebenſo bei Forſtfrevel im Märkerwald. Bei Holzausteilungen im Märkerwald erhob er den Tag 27 Albus. Allen Deputationen pflegte er ſich anzuſchließen, der Gebühren halber. Der Stadtſchreiber, zugleich Gerichtsſchreiber, empfing aus der Stadtrentei 3 Rt. Salarium; er wurde zu allen Depu⸗ tationen zugezogen und vertrat die Stelle eines Stadtſyndikus.

Der Lohn des Stadtdieners und Stubenknechts in der Ratsſtube belief ſich auf 16 Rt. 6 Albus, dazu kamen ſtatt der Benützung des Gebücks um die Stadt 1 Rt. 42 Albus, 18 Albus für einen Oſterbraten und alle 3 Jahre Gelder für eine Montur und einen Mantel. Die Stadtfeldſchützen teilten mit dem Bürgermeiſter die Rügegelder. Die Stadtrentei lieferte ihnen zweimal im Jahre 1 Maß Wein und 1 Albus für einen Weck.

Jeder der 4 Kirchſpielſchultheißen hatte das Recht, jährlich 6 Albus ſog. Hühnergeld von jeder Hausſtätte zu fordern; ſie verlangten den Betrag auch unrechtmäßigerweiſe von ſolchen, die keinen eigenen Hausſtand hatten. Für die Vereidigung der Bürgermeiſter und Schützen ihrer Gemeinden ließen ſie ſich 12 Albus, bei Dienſtgeſchäften täglich 1 Rt. 18 Albus Diäten und 27 Albus für das Pferd entrichten. In Kriegszeiten ſtiegen die Diäten auf 2 Rt. oder 2 Rt. 36 Albus. In den Kirchſpielen übten ſie die Jagd aus und zahlten nur 1 Rt. an die Kellnerei. Auf Veranlaſſung der in Hundſangen, Meudt und Salz mitberechtigten Familie v. Walderndorf wurde ihnen das Jagdrecht entzogen.

Von den Gerichtsgebühren beanſpruchten ſie den Schöffenanteil oder alles, ſobald Ladungen und Arreſte von ihnen allein ausgingen. Bei Verſteigerungen und außerordentlichen Konventionen ſtellten ſie ſich dem Gerichtsſchreiber gleich und nahmen 1 Rt. 18 Albus. Die Gerichtsſchreiber hatten beſondere Gebühren bei Anfertigung von Obligationen und Kaufbriefen in der Regel zu fordern; war nichts Beſtimmtes ausgemacht, ſo fiel ihnen q1 des Ganzen zu. Die Gerichtsdiener holten ſich von jeder Hausſtätte ein vierpfündiges Brot, an Geld wurden ihnen die Inſinuations⸗ und Aufwartungsgebühren überlaſſen.