Aufsatz 
Die Montabaurer Amtsbeschreibung des Hofrats Damian Linz, geschlossen den 31. Dezember 1786 : 2. Teil
Entstehung
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ihr Vieh auf die Weide treiben, ſo mußten ſie ſich mit dieſer abfinden. Jeder ausländiſche Jude zahlte, ſobald er kurtrieriſchen Boden betrat, alle 24 Stunden 6 Alb. Leibzoll, gleichviel ob er nur durchreiſte oder ein Geſchäft betrieb. An Jahrmarktstagen begnügte man ſich mit 4 Alb. täglich.

Die landesherrlichen Verordnungen.

In der Amtsrepoſitur waren faſt alle in topographiſcher und chronologiſcher Ordnung zu finden. Das gemeine Recht galt, inſoweit es nicht durch Verordnungen abgeändert war.

Die Verkündigung der kurfürſtl. Verordnungen erfolgte alſo: Ein Exemplar ging an die Stadt und die Gerichtsſchreiberei, jede Abteilung erhielt ſoviele Exemplare, als ſie Gemeinden hatte, ein Paket für den Bann Holler gelangte an den dortigen Heimburger, ein gleiches an den Heimburger in Wirges, eines an den Schultheißen der Kameralorte Meudt und Dahlen und an jeden Schnltheißen der 4 Kirchſpiele. Heimburger und Schultheißen ſetzten ſie in Zirkel. Der Flecken Molsberg erhielt erſt unter der Verwaltung des Hofrats Linz von Wallmerod aus die Verordnungen.

Privilegien und Freiheiten.

Kurfürſtliche Güter und Gefälle, adlige Perſonen und Güter, adlige Coloni u. inquilini, geiſtl. Güter kommen hier nicht in Frage, auch nicht die Privilegien einzelner Beamten z. B. des Amtmanns und Kellners. Beide ſowie der Stadtſchultheiß waren nur Ehrenbürger und ſtanden gerichtlich unter dem Juſtizſenat. Die Stadt zahlte für ſie den Schirmgulden, von Perſonallaſten blieben ſie befreit.

Der erſt i. J. 1772 angeſtellte Amtsphyſikus wurde vom Stadtgericht eximiert und dem Amt untergeordnet, zahlte ſelbſt den Schirmgulden. Die Revierjäger waren in Jagdſachen dem Jagdamt unterſtellt, in Forſtſachen teils den Kellereien, teils den Ämtern, in Privat⸗ Streitſachen dem gewöhnlichen Forum u. als kurfürſtliche Civilbeamte blieben ſie von Laſten befreit.

Perſonalfreiheit genoſſen laut Verordnung vom 27. Aug. 1768: die Stadtratsverwandten, die Stadtgerichtsſchöffen, die Bürgeroffiziere, die Landmilizoffiziere, Chirurgen, Hebammen, alle Schultheißen, Meier und Heimburger, die jurisdictionalia zu beſorgen hatten, der Amtsbote, die Steuererheber für das Amtsjahr, die Spießförſter zu Hübingen, Daubach und Meudt, die Kameralſchultheißen oder Maier, wenn die Gemeinde nicht kollektiv fronden mußte. Dieſe Perſonalfreiheit war nicht ſo umfangreich wie die des Amtmanns, Kellners, Stadtſchultheißen, Amtsphyſikus und der Revierjäger, ſondern umfaßte nur vier Punkte: Entledigung von Feld⸗ und Waldhut, von Tag⸗ und Nachtwachen, von Botengängen und Jagdfrondienſten. In der Stadt brauchten die Befreiten auch keinen Sendhafer zu liefern, bei ÄArbeiten nur zu zweien Aufſicht zu führen. Sie zahlten aber Beiträge zum Bau der Landſtraße, und waren ſie Fuhr⸗ werksbeſitzer, ſo leiſteten ſie Frondienſte in natura. Auf dem Lande geſchah es wieder anders. Manche befreiten ſich von allen Kellnerei⸗ und Gemeindefrondienſten, wie die Schöffen der Dorfgerichte. Die Hebammen auf dem Lande genoſſen volle Perſonalfreiheit, die Sendſchöffen Wachtfreiheit.

Endlich zählt Linz noch folgende auf, die auch Perſonalfreiheit beſaßen: den Stadt⸗ und Gerichtsſchreiber, beide Stadt⸗ und Gerichtsdiener, beide Trommelſchläger, den Stadt⸗Konſtabler, die immatrikulierten Notarien, den Gerichtsprokurator, die beiden in der Stadt wohnenden kurfürſtlichen Spießförſter, die Stadtwaldförſter, die jedoch wie die beiden vorhergenannten Sendhafer liefern mußten. Auf dem Lande gehörten dazu die Spießförſter, die beiden Haupt⸗ zöllner in Wallmerod und Nentershauſen, der Hauptzöllner in den Bännen, wenn er außerhalb der Stadt wohnte, und die ſtändigen Kirchenmeiſter. Gegen die angemaßte Freiheit der Müller und Hofleute wendet ſich Linz mit ſcharfen Worten, ebenſo gegen die der Schulmeiſter, ſobald ſie vermögend waren, eigenes Fuhrweſen beſaßen oder durch andere ihr Land beſtellen ließen, kurz gegen alle, die ſich vor der Pflicht drückten.