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Genauere Beſtimmungen für die Entrichtung der Steuern bei Beſitzwechſel zwiſchen Untertanen und Fremden enthielt ein Reſkript vom 16. Mai 1724.
d) Das Kurfürſtliche Gut war der Regel nach ſteuerfrei. Kamen Bauernſtücke dazu, ſo waren die Abgaben für dieſe zu leiſten.
e) Die adligen Güter wurden nach§ 14 und 15 des ritterſchaftlichen Vergleichs vom Jahre 1779 eingeſchätzt.
f) Die geiſtlichen Güterzehnten und ſonſtigen Gefälle wurden zu dem beſonderen geiſt⸗ lichen Kataſter verſteuert, und zwar zum Beſten des Erzſtiftes. Den Schirmgulden*) brauchten Geiſtliche nicht zu zahlen, und auch gewiſſe Steuerabzüge kamen ihnen zu gute.
g) Amtsſimplen wurden erhoben zur Beſtreitung der Amtsauslagen. Solche waren: 1) Zinſen für die im letzten Reichskrieg gemachten Schulden, 2) Beamtenbeſoldungen und Remunerationen für den Kellner, Stadt- und Landſchultheißen bei Amtskonven⸗ tionen, 3) Kurkoſten bei anſteckenden Krankheiten, 4) Ausgaben für Mittel gegen Vieh⸗ ſeuchen, 5) Koſten für Landſtraßen und Piqueurs**), 6) Rekrutierungskoſten, 7) Koſten bei Frondienſten, 8) für Findelkinder, 9) für landesherrliche Huldigungen und Beſuche des Oberamtmanns.
Die Stadt Montabaur trug nicht zur Deckung aller genannten Ausgaben bei; zwar erhob der Stadtrat, wie Linz bemerkt, alle ausgeſchriebenen Amtsſimplen, lieferte aber nur einen Teil in die Amtskaſſe, das übrige in die Stadtkaſſe trotz wiederholter gütlicher Vorſtellungen. Auch die Kameralorte Meudt und Dahlen verſuchten oft, ſich von den Amtsſimplen ganz oder teil⸗ weiſe„loszuſchrauben“, wurden aber durch mehrere conclusa regiminis mit ihren Anträgen abgewieſen. Die Forenſen***) wurden erſt im Jahre 1778 zur Zahlung der Amtsſimplen an⸗ gehalten, ähnlich erging es dem bis 1775 bloß precario****) freigelaſſenen Hoſpital.
Die Erhebung erfolgte zum Teil auf den Schirmgulden d. h. auf den Kopf und zum Teil auf den übrigen Steuerfuß. Es wurden in der Zeit von 1768—1785 incl. gegen 46 Simpeln, nach letzterer Rechnung jedes zu 507 Rt. 45 Alb. 7 ¾ H., und außerdem in der gleichen Zeit 19 Quartalſchirmgulden, jedes zu 483 Rt. 18 Alb., erhoben. Steuer⸗ erheber war der jedesmalige Amtsverwalter. Zeitweiſe trat der Stadtſchultheiß an ſeine Stelle. Nach einer Verfügung vom 14. Oktober 1786 ſollte wieder wie früher der Amtsver⸗ walter die Einnahmen und Ausgaben ſelbſt beſorgen.
Die Annahme der Bürger.
a) Das Recht der Annahme neuer Bürger ſtand allein dem Landesherrn zu. Dieſer übertrug es auf den Stadtrat und die Beamten. Wer Stadtbürger werden wollte, mußte ſich beim Rat melden; Mitnachbarn nahmen die Dorfgemeinden ſelbſt an, in Streitfällen entſchied der Amtsverwalter. Nach einer Verordnung vom 9. Februar 1779 wurde die Erlaubnis zur Heirat nur Bürgern bezw. Mitnachbarn erteilt. Bei Land⸗ leuten, die oft als ſog. Beiſaſſen in einer Haushaltung wohnten, war es zuweilen unmöglich, genaue Kontrolle zu führen.
b) Die inferenda-†) eines Bürgers und eines Mitnachbarn waren dieſelben, wenn es ſich um Erlangung der Eheerlaubnis handelte. Waren beide Teile aus derſelben Stadt oder Dorfgemeinde, in der ſie ſich niederlaſſen wollten, gebürtig und eheliche Kinder, ſo war kein Vermögensnachweis erforderlich, ſondern nur ein Unbeſcholtenheitszeugnis, und für den Mann ein Alter von 26 Jahren. Waren beider Eltern Bürger bezw. Mitnachbarn, dann ſtand ihrer Aufnahme auch nichts im Wege. Waren die Eltern nur Beiſaſſen, ſo blieben auch die verehlichten Kinder Beiſaſſen, oder ſie wurden wie
*) Schirmgulden= Schutzgulden an den Schutzherrn. **) Hatzleute, in der Jägerſprache Jäger, die die Meute führen. *)(Lat. forenses= zu den Gerichten gehörende) Perſonen, die in einer Gemeinde Grundbeſitz haben, ohne derſelben anzugehören oder dort zu wohnen. **) Auf Widerruf. †+) Inferenda= Abgaben an den Fiskus; worin ſie beſtehen, beſagt der Abſchnitt.


