Aufsatz 
Die Montabaurer Amtsbeschreibung des Hofrats Damian Linz, geschlossen den 31. Dezember 1786 : 2. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

ſtritten, und belaufen ſich dieſelbe laut der unterm 30. September 1756 abgeſchickten und ad Act. reg. vom 19. Oktober nämlichen Jahres vorgenommenen Verzeichnus mit Bitte pro venia agravandi auf 2743 R. 43 Alb. 4 H.

Der Formalien des Huldigungs Eid will ſich Niemand erinnern wißen; dieſelbe können aber nicht anders als ganz unumſchränkt gelautet haben, weil die hieſige Amts Unterthanen ganz unumſchränkt ihrem Landes Herrn und Niemand anders verbunden ſind.

Partikulare*) Huldigungen waren im Erzſtift nicht Brauch. Bürger legten bei der Auf⸗ nahme keinen Eid ab, ſondern erhielten vom Bürgermeiſter für 12 Albus einen Bürgerzettel. In den Ortſchaften unterblieb auch die Vereidigung ſowie eine Beſcheinigung der Aufnahme, nur in Hundſangen vereidigte der Schultheiß die Neubürger.

Reißfolge und Muſterung.

Alle Untertanen des Amts waren zum Miilitärdienſt verpflichtet; nur die Stadt Mon tabaur ſtellte keine Rekruten zum kurfürſtlichen Regiment und auch nicht zu der neu ausge⸗ hobenen, durch das Jägerkorps erſetzten Landmiliz, weil ſie zum Landtag deputierte, ihre Tore ſelbſt bewachen mußte und deshalb ihre eigene Bürgerkompagnie und eigene Offiziere hatte. Im Notfalle wurde aber, wie Linz behauptet, jeder verheiratete Bürger gezwungen, zu Felde zu ziehen, ſo im Jahre 1497 zur Belagerung Boppards, 1522 gegen Franz von Sikkingen und 1568 gegen die Olevianiſche**) Ketzerei in Trier und unter Johann Philipp gegen Wied⸗ Dierdorf, von wo der dortige Schultheiß Hartmann als Arreſtant nach Montabaur und dann nach Ehrenbreitſtein gebracht wurde.

Das Steuerweſen. Es iſt hier nicht von den Gefällen des Landesherrn die Rede, ſondern von den Steuern, über die die erzſtiftiſchen Landſtände hauptſächlich zu verfügen hatten. a) Die Steuern des weltlichen Standes betrugen nach dem zehnjährigen Durchſchnitt jährlich in jedem Simpel***):

Schirmgulden 1636 Rtlr. 26 Alb. Heller, Nahrungsſchatzung 24 4 2 Güter⸗Anſchlag 408 38 5 Vieh⸗Ertrag 38 24 7 ¾ o

Wald⸗Nutzbarkeit 22 33

zuſammen 493 R. 46 Alb. 4 H.

b) Die Stadt Montabaur, beide Bänne, die vier Kirchſpiele und der Flecken Molsberg mußten jährlich ſoviele Simplen entrichten als notwendig warenzur Landes Nothdurft. Die beiden Kameralorte Meudt und Dahlen zahlten nebſt dem Schirmgulden jahraus jahrein 10 Simplen. Waren aber Lieferungen für Feind oder Freund zu machen, dann wurden ſie wie die anderen Untertanen herangezogen, z. B. beim letzten Reichs⸗ kriege zur Lieferung für die franzöſiſchen Truppen.

c) Beſitzer von Grundſtücken, die auf fremdem Gebiet lagen, zahlten nach altem Brauch ihre Steuern nicht ad locum rei sitae, ſondern ad locum domicilii. Welſchneudorfer z. B. und Hundſangener entrichteten für ihre naſſauiſchen Beſitzungen Abgaben an Kurtrier, ebenſo Weidenhahner für ihr Hachenburger Land und Girkenrother für ihre Weſterburger Beſitzungen, anderſeits ging die Grundſteuer der Weltersburger und der Eppenrother Kurtrier verloren, obſchon ihre Gemarkung faſt ganz im Kurtrieriſchen lag.

*) Partikular= einen Teil betreffend, abgeſondert, einzeln.: **) Kaſpar Olevianus, geb. 1536 in Trier, Reformator in Trier, wurde vertrieben, lehrte in Heidelberg, arbeitete mit Urſinus an der Einrichtung des pfälz. Kirchenweſens nach Calviniſchem Muſter, am Heidelberger Katechismus und an der kurpfälz. Kirchenordnung. Später führte er die Reformation in Naſſau⸗Siegen, Solms und Wied ein, gründete die Schule zu Herborn und ſtarb daſelbſt 1587. ***) Simplum, das Einfache, hier der einfache Steuerſatz.