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Ein Freund der Schule hat dieses Jahr wiederum der Anstalt die Summe von 20 Mark überwiesen. Das Lehrerkollegium hat einen Teil davon verwendet für die An- schaffung des diesjährigen vortrefflichen Tierschutzkalenders, den jeder Friedrich-Wilhelms- Schüler als Weihnachtsgabe erhielt. Für den Rest der Summe, dem ein anderer Freund der Anstalt noch 3 Mark hinzufügte, sind mehrere patriotische, auf Bismarck bezügliche, Bücher und Klassiker angeschafft und am Schulschlusse an würdige Schüler als Prämien zur Verteilung gelangt.
Für alle diese der Anstalt überwiesenen Stiftungen und Geschenke beehrt sich der Unterzeichnete auch an dieser Stelle ganz ergebenst seinen aufrichtigsten Dank auszusprechen.
VII. Mitteilungen.
Berechtigungen der Realschule (ohne Kenntnisse im Lateinischen und Griechischen). Das Reifezeugnis nach Vollendung der sechsten Jahresklasse der Realschule giebt folgende Berechtigungen:
1) Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst,
2) Zulassung für alle Zweige des Subalterndienstes(in der Provinzial-Verwaltung, im Staats-Eisenbahndienst, Bureaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen- Verwaltung, Justizdienst, Militär-Intendanturdienst),
3) Berechtigung zur Anstellung bei der Kaiserlichen Reichsbank,
4) Zulassung zur Maschinisten- und Ingenieur-Prüfung für die Handels- und Kaiserliche Marine,.
5) Berechtigung zum Eintritt in eine mittlere Fachschule.
Die Realschule findet ihre Fortsetzung in den drei obersten Klassen der Ober- Realschule, deren Reifezeugnis berechtigt: 1) für das Studium der Mathematik und Naturwissenschaften auf der Universität, 2) des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufaches auf den technischen Hochschulen, 3) des Forst- und 4) des Bergfaches und für die Staatsprüfung in allen diesen vier Fächern.
Für die Aufnahme in die 3. Vorschulklasse ist Bedingung: das vollendete sechste Lebensjahr. Für die Aufnahme in die Sexta sind folgende Kenntnisse erforderlich: Fertig- keit im Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift; die Fähigkeit, ein einfaches Diktat ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; und die Kenntnis der vier Grundrechnungsarten mit benannten und unbenannten ganzen Zahlen. Die Aufnahme in Sexta kann erst nach Vollendung des neunten Lebensjahres erfolgen; bei einem Alter von mehr als zwölf Jahren ist die Aufnahme in diese Klasse nicht mehr möglich.
Das jährliche Schulgeld beträgt für die Gymnasialklassen von VI-IIb 100 M., für die Realgymnasialklassen(IIIa und IIb) ebenfalls 100 M., für die Realklassen VI= IV 80 M., für die Realklassen von III aufwärts 9 M., für die Vorschule 60 Mark. Neu auf- genommene Schüler haben noch 3 Mark Eintrittsgeld zu zahlen. 3
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