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der hiesigen Armen. Die dabei zum Vortrag gekommenen Musikstücke wurden von dem unter der Uebung und Leitung des Gesanglehrers Drös stehenden Musikchor der Gym- nasiasten ausgeführt. Dahin zählen: 1) Primaner Friedrich und Tertianer Becker(Flöte); 2) Primaner Kübeler und Gödecke, Secundaner Giel und Quintaner Erbe II.(Clarinette); 3) Primaner Hermanni(Trompete); 4) Primaner Rullmann(Flügelhorn); 5) Quar- taner Endres(Horn); 6) Secundaner Schmidt I., Quartaner v. Reichenau, Quintaner Erbe I.(Violine); 7) Primaner Keller und Müller(Violoncelle); 8) Primaner Schenck
(Contrebass). IV. Disciplin.
Schulstrafen kamen im Ganzen nicht viele, am wenigsten im höchsten Grad als Carcer- cerstrafen vor. Selbst zu öfterem strengem Tadel gab das Verhalten Einzelner nur selten Anlass. Eine erfreuliche Wahrnehmung war die Thatsache, dass die meisten Eltern unserer Schüler durch ihr in vorgekommenen Fällen gezeigtes lebhaftes Interesse für strenge Zucht und Leitung eben so sehr die disciplinarische Thätigkeit der Lehrer unterstützt und er- leichtert als zur Förderung des Wohlverhaltens und zur Belebung des guten Geistes unter den Schülern in dankenswerther Weise mitgewirkt haben.
Zur Beaufsichtigung und Controlirung der Schüler, besonders der Externen, in ihren Wohnungen machten die Lehrer regelmässige Hausbesuche, wobei sich als Resultat unter Anderm ergab, dass die Hauswirthe mit ihren Familien grösstentheils ein gutes, auf Zucht und Ordnung streng gerichtetes Verhalten bethätigten, dass jedoch in einigen Häusern rücksichtlich der auf das sittliche Wohl unserer bei ihnen wohnenden Eleven gerichteten Aufsicht und Einwirkung noch Manches zu verbessern ist.
V. Physisches Wohl der Lehrer und Sehüler.
Von dem Gesundheitszustand der Lehrer war oben die Rede. Bei den Schülern kamen im Sommersemester keine Krankheiten vor. Dagegen war das Wintersemester und be- sonders die letzte Hälfte(seit Anfang des Jahres 1855) beständigen Störungen durch Erkrankungen, hauptsächlich am Scharlachfriesel, ausgesetzt. Manche Schüler mussten da- durch Monate lang den Unterricht versäumen.
B. Chronik des Gymnasiums.
Eine Hohe Verordnung vom 17. März 1854 ad Num. 30,021 enthält mehrere von früheren Bestimmungen nicht unwesentlich abweichende Modificationen. Dahin gehört:
1) Die wöchentliche Stundenzahl des Directors ist auf 14, die eines Hauptlehrers an den Oberclassen auf 20, an den Unterclassen auf 24 bestimmt worden..
2) Der grammatische Unterricht in der alt- u. mittelhochdeutschen Sprache fällt aus und ist einem geregelten Privatstudium im Anschluss an den übersichtlich zu er- theilenden Unterricht in der deutschen Literaturgeschichte zu überlassen. Dagegen ist den schriftlichen deutschen Schülerarbeiten mit Einschluss der Uebersetzungen aus den alt-


