Aufsatz 
Friedrich der Grosse und Graf Schaffgotsch, Fürstbischof von Breslau / von Paul Stettiner
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zu Gunsten des Krieges zu erheben. ¹) Schlabrendorff hatte den Verdacht, dass namentlich die letzte Massregel von Schaffgotsch ausgegangen sei, um den Wiener Hof ihm günstiger zu stimmen. ²).

Von Rom begab der Bischof sich nach Salzburg. Der Wiener Hof wies ihm einen Teil der Einkünfte der österreichischen Diöcese an. Von dort begab er sich nach Teschen und wechselte nur gelegentlich, falls ihm der Kriegsschauplatz zu nahe schien, seinen Aufenthalt. Bezeichnend für seine Gesinnung sind die Vorwürfe, welche er einem Pfarrer machte, erstens, dass er mit evangelischen Herrschaften fleissig konversiere, zweitens: dass er gut preussisch gesinnt sei, drittens: dass er sich anzügliche Redensarten betreffs der österreichischen Kriegs- verfassung erlaubt habe.3) Einen grösseren Anteil an den Erfolgen Osterreichs zeigte ein Brief des Bischofs an den feindlichen Hauptmann von Wallisch, den Kommandant von Neisse, Generalmajor v. Grant im September 1762 auffing. Schaffgotsch hat später diesen Brief als von ihm geschrieben anerkannt. Der Bischof wünscht in diesem Briefe das Gelingen der ge- planten UÜberrumpelung von Neisse. Denn beider Glück werde dadurch vollkommen werden, und Wallisch solle dann sein vertrautester Freund, sein Vater, sein Alles sein. ¹)

Bei Annäherung des Friedens wandte der Proteus im Bischofsgewande wieder sein dehnbares Herz Preussen und seinem Könige zu, in der Hoffnung, seine Rechte wieder zu erlangen. Die einzige Massregel, welche der König gegen Schaffgotsch selbst ergriffen hatte, war die Sperrung der Einkünfte des Bischofs. Die Verwaltung des Temporellen übernahm die Regierung. Fechner zweifelt die rechtliche Zulässigkeit der Sequestration ohne vorausgegangenen Process an. Indessen findet die ausserordentliche Massregel in dem Kriegszustande ihre Rechtfertigung. Ein Verfahren gegen Schaffgotsch wurde nicht eröffnet. Einige Juristen und der Minister Schlabrendorff selbst waren für Absetzung des Bischofs durch Prozess auf Grund einer Anklage wegen des durch Flucht verübten Hochverrats.) Ein solches Verfahren wäre zwecklos gewesen, da die katholische Kirche nur Absetzung des Bischofs durch den Papst zulässt.) Es ist ein Zeugnis für die politische Einsicht von Finkenstein und Podewils, dass sie die Vorschläge von Schlabrendorff, der sogar Säkularisierung des Bistums befürwortete, ver- werfen. Es blieb auf diese Weise Friedrich erspart, nach dem Frieden irgend einen Schritt zurückzugehen, um ein Einvernehmen mit der Kurie herzustellen. Man sah also, was voll- ständig rechtmässig war, den Bischof als impeditus an. Das Kapitel wollte mit Genehmigung von Schaffgotsch Frankenberg als Generalvikar.*) Friedrich selbt wünschte Bastiani. Da dieser aber vom Papste nicht bestätigt wurde und selbst ohne päpstliche Genehmigung das Amt des Generalvikars nicht übernehmen wollte, übertrug Friedrich das Generalvikariat am 24. De- zember 1758 dem ganzen Domkapitel.5) Die Ausübung der geistlichen Ordinationen und Wei- hungen wurde dem Weihbischof Grafen Almesloe übertragen. Dieser, welcher sich auf Befehl des Königs in Magdeburg aufhielt, durfte im Februar 1759 nach Breslau zurückkehren.

1) XVIII, 42, 15. November 1758, Clemens XIII. an Ludwig XV.; 43 an Franz I. v 2) XVIII, 44. Friedrich that dasselbe in seinem Lande. GCf. Schlabrendorff, 28. November 1758. XVIII, 47. ¹ 3) Vergl. Fechner, Z. f. Pr. G. XXI, S. 157 161. 4) XVIII, 101. Generalmajor von Grant an Schlabrendorff, 9. September 1762, u. Anmerk. S. 92, Kumn 2. Der Brief nach Bericht von Luckart im Archiv zu Breslau. Vergl. Fechner, Z. f. Pr. G. X, 161 f.. 5) Vergl. bei Fechner Bd. XX, S. 149, die Gutachten der beiden Carrach. Die Berichte von Schlabrendorff, XVIII, 45. 46. Vergl. den Bericht des auswärtigen Departements, XVIII, 50, gez. von Podewils u. Finkenstein, und XVIII, 63 gegen den Prozess, sowie die übrigen Vorschläge Schlabrendorffs. 6) Seit Pseudoisidor. Vergl. Zorn a. a. O., S. 313. 7) XVIII, 15. Vergl. 18.. 8) Bastianis Ablehnung durch den Papst, XVIII, 25. Der Papst übertrug dem Kayjbl die Voll- macht, einen Generalvikar aus seiner Mitte zu erwählen. Vergl. den Verzicht Bastianis XVIII, 28. 29.