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unter sich habenden Sachen die Grenzen seiner Souveraineté nicht eben gar weit extendieren, sondern... lieber etwas nachsehen, als darüber pointillieren wolle.¹1) Die Begünstigung der Desertion eines Soldaten durch Angehörige eines Klosters, ein Vergehen, das mit dem Tode bestraft zu werden pflegte, bestrafte er mit grösserer Geldbusse.2) Wie ungerecht war das Urteil, das Schaffgotsch dem Papste über seine Lage geschrieben! Es gab kaum eine Sache, in der der König nicht seinen Wünschen entsprach. So gewährte der König ihm das Recht, die Wahl eines Abtes zu Neisse zu leiten. Weniger nachgiebig zeigte sich Friedrich für die Wahl eines Abtes im Augustinerkloster zu Sagan. Er bestand auf der Präsentation von drei Kandidaten, versprach aber den zu ernennen, den Schaffgotsch und Münchow vorschlagen würden. 3) Aus jeder Verfügung der Regierung geht das Bestreben hervor, Konflikte mit den Katholiken zu vermeiden. 4)
Am 21. Juni 1753 erfolgte die bereits im Februar 1751 vom Könige im Principe gebilligte Einschränkung der testamentarischen Zuwendungen an die Kirche.5) Kein Ordens- geistlicher durfte ein Testament machen. Die Legate, die zu Gunsten von Stiftern Klöstern vermacht werden, sollen nur die Summe von 500 Thaler haben, ausgenommen diejenigen für geistliche Anstalten, die ausschliesslich für Wohlthätigkeit bestimmt seien. Die Vermächtnisse von Ordensgeistlichen wurden überhaupt verboten und die Summen, welche man beim Eintritt in ein Kloster mitbringen durfte, beschränkt. Bei UÜbertretungen sollen grössere Bussen gezahlt werden. Der Papst, Schaffgotsch und der Klerus eiferten natürlich gegen diese Anderung, die doch allein weltliche Angelegenheiten betraf. Wie wenig der König die katholischen Religionsbräuche treffen wollte, bewies er durch die Verfügung, dass ausser den 500 Thalern für Stifte noch 500 Thaler für Lesen der Messen ausgesetzt werden dürfen. Ausserdem sollten die vor der Publikation des Ediktes angefertigten Testamente ihre Giltigkeit behalten. 6) Der König hielt sich um so eher zu diesen Massregeln berechtigt, als auch die streng orthodoxe Kaiserin Maria Theresia in jener Zeit die Einkünfte des Klerus beschränkte.)
Natürlich setzte man, wenn auch ohne Erfolge, von Rom und Breslau aus alles in Bewegung, um dies Edikt rückgängig zu machen. Am 24. Februar 1754 sprach Schaffgotsch seinen Dank für die bewilligten Ermässigungen aus. Zugleich beschwerte er sich, dass man die Publikation der Testamente der Geistlichen durch das Oberamt verlange und zugleich die Testamentsvollstrecker bei Strafe vor dasselbe citiere.“) Auch hier gebot der König, den früheren Zustand festzustellen. Die Gutachten ergaben das Recht der Regierung auf Publikation der Testamente.
1) XIII, 389, 391; cf. 833— 836.
2) XIII, 396, 402, April 1752.
3) XIII, 383, 420.
4) So verfügte Cocceji, dass bei Mischehen, falls die katholischen Parochi nicht den etwa u00 1 Diaens erteilen, die Ehe giltig durch evangelische Geistliche eingesegnet werden solle. Vergl.
.; 445.
5) Das Reglement vom 8. August behielt die Regelung der Angelegenheit vor. Cocceji machte den Vorschlag am 17. Februar 1751. Der König verfügte eigenhändig:„gantz recht Fch.“ XIII, 353; cf. XIII, 381, 385.
6) Kabinetsbefehl an Cocceji XIII, 471, Dez. 1753. XIII, 517, 12. März 1754, Deklaration.
7) XIII, 478, Ranke zur Geschichte von Osterreich und Preussen S. W., Band 30, S. 41.— Selbst Theiner II, 109 giebt zu, dass die Ausführung des Edikts nicht strenge war. Vergl. die Bestätigung eines Testamentes, in dem 3700 Thaler zum Bau einer Kapelle vermacht waren. Die Aufsicht war gegen den Wunsch des Bischofs der Regierung übertragen. XIII, 480, 477. Ebenso die Genehmigung des 500 Thaler überschreitenden Legates vom Fürsten Lobkowitz für Bau einer Lorettokapelle in Sagan XIII, 528, 22. März 1754. Dagegen wurde das Testament eines Kanonikus, welcher die Domkirche zu Breslau als Universalerben einsetzte, kassiert, Kabinetsbefehl XIII, 490, cf. XIII, 503. Ebenso wurde die Erlaubnis zum Bau einer Kapelle auf Neudorff im Rosenbergschen Kreise verweigert, XIII, 608, November 1754.
8) XIII, 509; cf. Kabinetsbefehl 1. März 1754, XIII, 511.


