Aufsatz 
Friedrich der Grosse und Graf Schaffgotsch, Fürstbischof von Breslau / von Paul Stettiner
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erstattung der Revenüen gefordert hatte, ordnete der König die Niederschlagung dieser Forderung an.¹) Ebenso wurde auf Wunsch von Schaffgotsch ausdrücklich festgesetzt, dass die protestan- tischen Grundherrschaften ihren katholischen Arbeitern an allen Feiertagen den Besuch der Kirche gestatten sollten.²) Der König verfügte, dass der Sohn einer evan- gelischen Witwe, deren Mann katholisch gewesen und auch den Knaben in dieser Religion auf- erzogen habe, zwar der Gewalt der Mutter, der man ihn entrissen, zurückgegeben werde, aber in der Religion des Vaters erzogen werden solle. ³)

Dennoch enthielten die Briefe von Schaffgotsch an den Papst nichts als Klagen über Bedrückung und Belastung der Katholiken. Als Schaffgotsch dem Könige am 7. April 1748 das Gesuch des Papstes bezüglich der Herabsetzung der Steuern für den schlesischen Klerus überreichte, schrieb er darüber: j'ai d'abord trouvé le premier article de la nature à ne pas pouvoir être touché par moi, bien moins encore proposé a. V. M. Am 21. August 1748 schrieb er an den König: je crois que maintenant toutes les principales affaires de mon dioecdèse sont terminées à la satisfaction de V. M. et à l'avantage de la cour de Rome et de notre sainte réligion catholique qui tous deux doivent reconnaitre éternellement les gräces particulières dont V. M. les a comblés.4) Dagegen schilderte er dem Papste die Zustände seiner Diöcese in den grellsten Farben. Wir haben nach den obigen Aussagen des Bischofs durchaus Grund, seine Angabe zu bezweifeln, dass er dem Könige mit allem Pifer und aller Kraft Vorstellungen über diesen Punkt wie über die übrigen Religionsbeschwerden gemacht habe.?) Nicht eine Eingabe darüber liegt in den Akten vor. Dagegen gingen von Schaffgotsch eine Reihe von Vorschlägen an den Papst, wie man durch den Nuntius von Polen unter Zuziehung des Wiener Hofes diese Angelegenheiten regeln könnte. Die Verhandlungen führten zum Ziele, und ein Reglement von 18 Paragraphen wurde am 8. August 1750 publiziert. Nach dem Reglement erscheint als die einzige von Schaffgotsch verworfene Massregel, welche eingeführt wurde, dass die evangelischen Prediger und Diener bei Begräbnissen von Evan- gelischen die katholischen Kirchhöfe betreten durften. Am 24. Dezember 1750 schrieb der eifrige Bischof an den Papst:ÜUm Ihnen die reine Wahrheit zu sagen, hier ist kein Glaube, ein jeder sucht uns Katholiken zu vernichten und über den Haufen zu werfen, und was das Schlimmste ist, ich habe auch nicht die geringste Stütze und bin somit wahrlich zu bemitleiden.)

Der König behielt selbst Ubergriffen des Bischofs und des Klerus gegenüber seine wohlwollende Haltung. Als der Bischof einen Freiherrn von Sierstorpff in einer causa saecularis an den Papst zur Appellation gewiesen, verfügte der König die Cession dieser Appellation, schrieb aber dem Grosskanzler Cocceji, dass er in dergleichen der römischen Klerisei in Schlesien

1) XIII, 245. Schaffgotsch hatte um vollständige Suspendierung der Prozesse gebeten, XIII, 250. Die Beschwerde über Einziehung der Revenüen, 30. April 1749, XIII, 280. Antwort XIII, 281.

2) Erlass vom 19. Juli 1749, XIII, 289.

3) Kabinetsbefehl XIII, 298 für Rückgabe des Sohnes. XIII, 298. Bitte um Aufhebung der Ver- fügung, XIII, 301. PFriedrich blieb bei der Resolution, betonte aber, dass der betreffende Sohn katholisch bleiben solle. Cf. XIII, 352.

4) XIII, 172 u. 236.

5) Vergl. Theiner II, 58. Brief von Schaffgotsch vom 12. Januar 1750. Namentlich sein Plan, die Vermittelung des Wiener Hofes anzurufen(Schreiben vom 23. Februar 1750) war im höchsten Grade treulos gegen den König, Theiner II. 61. Uber die französische Vermittelung, II, 66. Vergl. die von Valory überreichte Nota, 27. Januar 1750, XIII, 832.

6) Schreiben von Schaffgotsch an den Papst vom 24. Dezember 1750, Theiner II, 71. Er behauptete, dass der Druck des Reglements dem Protokolle widerspräche. Verschiedene Klagen seien nicht gehört worden. Dagegen heisst es im Erlass an den Bischof, dass auch die Anmerkungen des Bischofs zum Protokoll, soweit es thunlich gewesen, berücksichtigt seien, XIII, 323. Vergl. XIII, 322. S80 wurde auf des Bischofs Wunsch der Satz fortgelassen, dass, falls auf dem Bischofshofe selbst ein evan- gelischer Kranker oder Sterbender sich befinde, ein evangelischer Geistlicher auch dort zugelassen werden müsse.