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Bastiani sah zunächst in diesem Vorschlage einen Versuch, die Sache hinzuziehen, schwieg aber zur Sache, als er hörte, dass sie mit den Wünschen des Bischofs übereinstimme. ¹) In dieser Audienz sprach der Papst den Wunsch aus, dass in Zukunft die freie Wahl für das Kapitel durch schriftliches Versprechen gesichert würde. Ausserdem beschwerte er sich, dass man in Schlesien nicht gegen das Urteil des Bischofs an eine andre Instanz appellieren könne. Er beauftragte Bastiani sich über diese Punkte Auskunft zu erbitten,„toujours cependant sans faire dépendre l'affaire de Schaffgotsch, qui doit être évéque, de celles-ci.“
Der Staatssekretär der Kurie Valenti-Gonzaga teilte am folgenden Tage Bastiani mit, dass man den Nuntius für Polen Archinto zum Kommissar für die Untersuchung ausersehen habe. Es würde genügen, wenn die Prälaten und Mönche, welche sich bereits schriftlich zu Gunsten von Schaffgotsch ausgesprochen hätten, diese Aussagen bestätigen würden.
So günstig waren die Aussichten damals noch nicht. Noch zweifelte der Papst selbst an der aufrichtigen Reue und Bekehrung des Bischofs.„Es sei nicht zum ersten Male, dass einer für den Augenblick gute Werke verrichte, später aber wieder schlecht lebe.“²) Les bigots, les zelanti, les Autrichiens überhäuften den Papst für sein Einlenken mit Vorwürfen.*) Er be- durfte goldener Brücken, um seinen Rückzug in der Angelegenheit vor Freund und Feind zu rechtfertigen. Derselben konnte er damals noch nicht sicher sein. Zunächst wollte man in Rom wohl nur durch Nachgiebigkeit den König zur schriftlichen Erklärung über die in Aus- sicht gestellten Zugeständnisse bewegen, ohne sich selbst die Hände zu binden.
Der Papst erklärte daher in einem Briefe an das Kapitel, seine Genehmigung von Schaffgotsch von der schriftlichen Zusicherung der drei Bedingungen abhängig zu machen, an die das Domkapitel zu Breslau seine Unterwerfung geknüpft hatte. Schaffgotsch selbst teilte den Inhalt des päpstlichen Schreibens dem Könige mit. Das Kapitel bat um die schriftliche Bestätigung der drei Bitten am 27. Dezember 1747.4) Der König gedachte dieses Gesuch zu bewilligen. Nur zögerte er, die freie Wahl, wie sie das Kapitel und der Papst dringend wünschten, zuzugestehen. Er liess an Coltrolini und Bastiani zwei Vorschläge übersenden. Man solle das Kapitel drei Kandidaten wählen lassen und dem Könige die Nomination eines der Erwählten überlassen, oder die Wahl solle im Beisein königlicher Kommissarien wie unter dem österreichischen Regime vor sich gehen.⁰) Der Papst sprach sich am 25. Januar zu Coltrolini, wie er es früher Bastiani gegenüber, für die Wahl, wie sie unter der österreichischen Regierung stattgefunden, aus,„puisque les papes doivent le tolérer et faire semblant de l'ignorer.“„Le souverain sera toujours maitre de la tomber sur celui qu'il voudra, hatte er zu Bastiani gesagt.²) Schon vor Eintreffen der päpstlichen Antwort hatte der König in einem Erlass vom 8. Januar 1748 die erwünschte Zusicherung gegeben.) 1. Die Wahlen werden, wie unter der kaiserlichen Regierung, für die Zukunft frei- gegeben, aber nur für einen dem Herrscher genehmen Kandidaten. 2. Die Einkünfte des Bischofs bleiben in Zukunft bis zur erfolgten Neuwahl dem Kapitel vorbehalten. In dem vorliegenden Falle könne das Kapitel sich darüber mit dem Papste einigen. 3. Die Religionsbeschwerden, die wider Wissen und Wunsch des Königs bestehen, werden beseitigt werden, soweit sie nicht der souveränen Landeshoheit und dem Interesse derselben entgegenstehen.
1) XIII, 83..
2) Instruktion an Archinto, 2. Dezember 1747. Theiner I, 318.
3) Bericht Bastianis, 6. Januar 1748. XIII, 116
4) Vergleiche Schreiben des Bischofs, 17. Dezember 1747, XIII, 96, der den Inhalt eines Briefes des Papstes über die schriftliche Zusicherung erbittet. Theiner erwähnt dieses päpstliche Schreiben nicht. Da aber Münchow dasselbe gesehen(XIII, 97), kann man an seiner Existenz nicht zweifeln, obwohl das- selbe in keinem der späteren Briefe des Papstes berücksichtigt ist. Gesuch des Kapitels XIII, 107.
5) XIII, 102, 111.
6) XIII, 133 und 83. 4.
7) Vergleiche XIII, 119. Kabinetschreiben und die Urkunde Theiner II, 197.


