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Vermittelung des päpstlichen Nuntius am Wiener Hofe an den Papst mit der Bitte gesandt, das Unheil abzuwehren.¹) Sogleich nach dem Tode des Bischofs richtete das Kapitel an den König die Bitte, ihm die Rechte und Rechtsame des Bischofs für die Dauer der Vakanz zu übertragen, sowie ihm das freie Wahlrecht zu gewähren.²) Es liess also die Person des Koad- jutors völlig unbeachtet, was den Unwillen des Königs in höchstem Masse erregte. Der König befahl Schaffgotsch in die Rechte quoad saecularia einzusetzen. Um den Gegensatz nicht zu verschärfen und das Gewissen der katholischen Unterthanen nicht zu beschweren, wollte er die Verwaltung der geistlichen Angelegenheiten dem Weihbischofe Grafen Almesloe über- tragen.*) Münchow, der ein berechtigtes Misstrauen gegen diesen österreichisch gesinnten Geist- lichen hatte, gab ihm die Verwaltung in spiritualibus gemeinsam mit dem Domherrn Freiherrn von Frankenberg.
Am 2. Oktober führte Münchow, der Minister für Schlesien, Schaffgotsch in dem Kapitel als Bischof ein. Den Widerspruch der Domherren verbat sich der Minister sehr energisch, wie auch der König mit strengen Massregeln drohte, falls man ihm den schuldigen Gehorsam verweigere. Schaffgotsch selbst liess sich auf Wunsch von Münchow die Verwaltung der weltlichen Angelegenheiten nur gewaltsam unter Zittern und Thränen aufdrängen und spielte seine Rolle„ganz admirabel“.“)) Das Kapitel schickte einen Bericht über diese Vor- gänge an den Wiener Hof und den Papst.)) Am 5. Oktober fertigte der König das Nomi- nationspatent für Schaffgotsch aus und befahl ihm, sich zunächst der geistlichen Funktionen zu enthalten. 6)
Münchow selbst bemühte sich, das Kapitel zu einem Gesuche an den Papst zu Gunsten des neu ernanuten Bischofs zu bewegen. Er stellte im Einvernehmen mit dem Könige besondere Vorteile in Aussicht, falls man sich willig zeige. Nach erregten Verhandlungen im Kapitel, bei denen es beinahe zu Thätlichkoiten kam, einigte man sich endlich am 20. Oktober über ein Schreiben an den Papst, das nach einem eingefügten Zusatze die Billigung des Ministers fand.9) Man teilte vier Punkte mit, deren Genehmigung in Aussicht gestellt wäre, falls Schaffgotsch mit Genehmigung der Beteiligten Bischof würde.⁵5) 1. Künftighin solle das freie Wahlrecht dem Kapitel gewährt werden. 2. Die Verwaltung im Geistlichen würde bis zur erfolgten päpstlichen Bestätigung unangetastet bleiben. 3. Alle Religionsbeschwerden würden ohne Verzug nach Billigkeit abgestellt werden. 4. Die Einkünfte während der Sedisvakanz sollen jetzt, wie in jedem künftigen Falle dem Kapitel gewährt werden.
Diese Bedingungen waren dem Könige bereits am 1. Oktober von seinem Minister mit- geteilt worden und hatten im ganzen seine Zustimmung gefunden. Der Brief des Kapitels schloss mit der Versicherung, dass dasselbe den Bischof seinerseits anerkennen würde, falls der Papst ihn bestätige. Zugleich sandten dieselben Domherren ein zweites Schreiben an den Papst durch Vermittelung des Wiener Nuntius. In diesem erklärten sie die in dem Berichte ein- gefügte Versicherung der Fügsamkeit nur ad expressum petitum Regii Ministri eingesetzt zu
1) Cf. Theiner, Schreiben des Kapitels vom 16. März 1744. I, 211 u. Dok. XIII. 2) Eingaben des Kapitels, 30. September 1747. XIII, 7 und 8. II 12 3) Befehl an Münchow XIII, 5, 30. September 1747. Bericht Münchows vom 2. Oktober 1747. 4) Bericht Münchows, 2. Oktober 1747. Vergl. Fechner, die Streitigkeiten Abbés Bastiani mit dem Breslauer Domkapitel. Zeitschrift für Preussische Geschichte und Landeskunde XVII, 1880. S. 468. Fechner giebt unxiehtig an, dass Münchow auch über den Protest von Schaffgotsch erstaunt war. 9 Kehrelben es Kapitels an den Papst, 3. Oktober 1747. Dok. XVIII bei Theiner. 7) Berichte von Münchow vom I., 2. u. 18. Oktober 1747. XIII, 10. 12. Befehl des Königs, 4. Oktober 1747. XIII, 16. 41 8) Schreiben des Kapitels an den Papst, 20. Oktober 1747. Urkunde XIX bei Theiner II, 183 und I, 308.


