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Die Pfingstferien dauerten vom 29. Mai bis 1. Juni, die Sommerſerien vom 5. bis 26. Juli.
Am 20. August beging das Gymnasium in zahlreicher Versammlung das Geburtsfest Sr. Röniglichen Hoheit des Allerdurchlauchtigsten Kurfürsten. Die Festrede wurde vom Pfarrer Meurer gehalten.
Am 5. September feierten Lehrer und Schüler gemeinsam das heilige Abendmahl.
Der Maturitätsprüfung unterzog sich nur Ein Abiturient; die schriftliche Prüfung begann am 30. August, die mündliche fand am 10. Sepibr. statt.
Nach Beendigung der gewöhnlichen Herbstprüfung in allen Klassen am 20. und 21. Septbr. traten die vorschriftsmässigen Michaclisferien ein. Die Eröffnung der Schulen im Winterhalbjahr erfolgte am 11. October.
Die Weihnachtsferien dauerten vom 24. Decbr. bis zum 3. Januar.
Am 31. Dechr., 4 Uhr Nachmittags, wurde die Sylvesterfeier auf herkömmliche Weise durch geeignete Chorgesänge, sowie durch Redeversuche einiger älterer Primaner begangen..
Bald nach Wiederbeginn der Schulen meldeten sich 2 Primaner zur Maturitäts- prüfung, von denen jedoch nur Wilhelm Graebe aus Rodenberg, welcher die Prima im 4. Semester besucht, bei dem gefassten Entschlusse beharrte; die schriftliche Prüfung fand in den Tageu vom 14. bis 19. Februar statt; die mündliche Prüfung war auf den 26. Fe- bruar festgesetzt.
Durch hohes Ministerialrescript vom 10. April 1852 wurde dem Gymnasial-Director zur eignen Nachachtung, wie zur Bekanntmachung an die Lehrer die Allerhöchste Ent- scheidung vom 26. Febr. d. J., die kircliliche Stellung der Gymnasien betr., zur genauen Ilandhabung ihrer Vorschriften mitgetheilt, nach welcher in Uebereinstimmung mit der ursprünglichen, bezwse. stiftungsmässigen Bestimmung der Gymnasien, so wie mit der die Grundlage des Gelehrtenschulwesens bildenden Gesetzgebung der Schulordnung vom 6. Ja- nuar 1618 und der Schulordnung vom 7. Juli 1656, zur Erhaltung des stiftungs- und ge- setzmässigen Grundcharacters der Gymnasien, zunächst der evangelischen Gymnasien des Landes, als der vornehmsten Pflanzstätten christlich-kirchlicher Gesinnung und Lebens- ordnung folgende Bestimmungen getroffen werden:
1) dass, da der Unterricht in den Gymnasien, er gehöre einer Disciplin an, welcher er wolle, sich innerhalb der Ordnung der christlichen Kirche zu bewegen habe, nur Mitglieder der im Kurstaate auerkannten christlichen Kirchen Lehrer an den Gymnasien werden bezwse. bleiben können;
2) dass, da hiernach die Würde und das Ansehn des evangelischen Gymnasiallehrers sowie das Vertrauen, welches er als Erzieher der Jugend in Anspruch zu nehmen habe, durch seine Eigenschaft als Glied der evangelischen Kirche bedingt wird, der


