Aufsatz 
De comparationibus Homericis dissertatio grammatica / Stacke
Entstehung
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II.

Chronikk des Ggmnasiezzns.

Der Sommercursus des zu Ende gehenden Schuljahres von Ostern 1852 bis Ostern 1853 dauerte vom 19. April 1852 bis zum 23. September, der Wintercursus aber vom I11. October bis zum 16. März des laufenden Jahres. Bald nach Beginn des Sommer- lehrganges wurde, in Folge Allerhöchster Entschliessung vom 22. April, durch Rescript Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 27. April, Nr. 4685 M. Pr., der zweite Pre- diger an der Hof- und Garnison-Gemeinde in Cassel, Andreas Christian Carl Baller- stedt, zum ordentlichen Hauptlehrer am hiesigen Gymnasium, mit Bewilligung des Ge- haltes zweiter Klasse, von jährlich 700 Thlr., ernannt und trat sein Amt am 5. Juni an. Geboren zu Magdeburg am 27. Juni 1812, wurde derselbe von seinem 10. Lebensjahre an, nach dem Tode seines Vaters, auf den Franke'schen Stiftungen in Halle erzogen und stu- dierte daun von Ostern 1831 bis Ostern 1835 in Ilalle und Berlin Theologie. Nach be- standenem Examen pro candidatura in Berlin im Sommer 1835 unterrichtete er eine kurze Zeit am Gymnasium in Halle, und wirkte dann vom Anfang des Jahres 1836 bis Michaelis 1838 als Hauslehrer in Cassel. Im Frühjahr 1839 bestand er zu Magdeburg das Examen pro ministerio und war von Ostern bis Michaelis desselben Jahres Mitglied des Prediger- seminars in Wittenberg. Nachdem er im Herbste des gen. Jahres als Hauslehrer nach Luxemburg gegangen war, versah er daselbst zugleich auch einige Zeitlang die Stelle eines Königl. Preuss. Feldpredigers. Hierauf hatte er 9 Jahre hindurch, vom Frühjahr 184l an bis zum Ende des Jahres 1850, die Ehre, die Erziehung der erlauchten Söhne Sr. Königl. Hoheit des Kurfürsten zu leiten und verwaltete, nach seiner Entlassung aus dem Erzieher- amte, die ihm früher, am 9. Mai 1844, schon übertragene Stelle eines zweiten Hof- und Garnisonspredigers in Cassel bis zu seiner Versetzung an das hiesige Gymnasium.

Am 28. April erfolgte, nach hohem Rescript Rurfürstl. Ministerium des Innern, Nr. 4060, die Verpflichtung der sämmtlichen Lehrer auf die im genannten Rescript ent- haltenen neuen Bestimmungen und abgeänderten Paragraphen der Dienstanweisung.

Die kirchliche Verpflichtung der mit dem Religionsunterricht beauftragten Gymnasial-

lehrer wurde am 14. Mai durch den hiesigen Superintendentur-Verweser Pfarrer Berger vollzogen.(Rescript vom 12. April Nr. 4061.)