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Zutritt zu dem evangelischen Gymnasiallehramt von der Angehörigkeit an die evangelische Kirche und deren Bekenntniss, so wie von der bestimmten Verpflich- tung des an einem evangelischen Gymnasium anzustellenden Lehrers, in seinem Amte nichts gegen die evangelische Kirche zu unternehmen, bezwse. die seinem Unter- richte anvertrauten Schüler für die Ordnung der Kirche zu erziehen, abhängig ge- macht werde, und die vornehmsten Fücher des Unterrichts, als der Sprachunterricht in seinem ganzen Umfange sowie die Geschichte, nur den in dieser letzten Bezie- hung bewährt Gefundenen anvertraut werden;
3) dass der, nur von Lehrern, welche zugleich evangelische Geistliche oder wenigstens Candidaten der Theologie sind, zu ertheilende Religionsunterricht nicht nur, sondern auch die religiöse Erziehung und die in den Gymnasien zu beobachtenden kirch- lichen Anordnungen sich den bestehenden Gesetzen der evangelischen Landeskirche und deren Ueberwachung durch die zuständigen Behörden der letztern zu unter- ziehen haben.—
In Gemässheit dieser Allerhöchsten Entschliessung wurden durch Kurfürstl. Mini- sterium des Innern weitere, daraus folgende Verordnungen erlassen.
Durch Rescript vom 10. April Nr. 4060 Pr. d. I. wurden, zur Regelung der Dienst- anweisung für die Lehrer der kurhessischen Gymnasien, die§§. 1, 3 u. 8, der unter dem 22. Novbr. 1849, Nr. 13347, ertheilten Dienstanweisung aufgehoben und an deren Stelle folgende Bestimmungen gesetzt:
§. 1.
Die Amtsführung der Gymnasiallehrer soll im Allgemeinen geregelt werden durch die Vorschriften und Ordnungen der christlichen Kirche des(evangelischen oder katholi- schen) Bekenntnisses, welchem der betreffende Lehrer angehört, sodann durch wissen- schaftlichen Eifer und durch liebevolle Unverdrossenheit, die anvertraute Jugend mittels Lehre und eignen Vorbilds zu lebendigen Gliedern der christlichen Kirche, welche der- einst auf die Gesinnung und das Leben Anderer bestimmend einzuwirken haben werden, mithin zu aufrichtiger Frömmigkeit und zu wissenschaftlicher Gediegenheit zu erziehen.
Sa3.
Der Gymnasiallehrer ist vermöge seines Berufes nicht alfein zu einer steten wissen- schaftlichen und pädagogischen Vervollkommnung, so wie zu einem vorsichtigen Benehmen im äussern Leben, sondern auch vor allem zur Achtung und Ehrerbietung gegen die Ord- nungen der Kirche, welcher er angehört, verpflichtet.
§. S. Die Schuldisciplin ist lediglich als eine christliche Zucht aufzufassen, für deren
gewissenhafte Handhabung der Gymnasiallehrer eben so Gott, wie der Kirche und Obrig- keit verantwortlich sind. Sie dürfen etc.


