Aufsatz 
Das Dillenburger Schloß / von August Spiess
Entstehung
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vmbsonst, alls ist gott vmb Hülf vndt Beystandt deswegen allen abent vndt morgen, welches die Wachtmeister neben ihren Soldaten in ihrem morgen vndt abentgebett thun sollen, mit Vleiss ahnzurufen vndt zu bietten.

In Friedenszeiten versah die gewöhnliche Mannschaft des Schlosses, unter der nur wenige Soldaten sich befanden, dessen Bewachung, und zwar war der Höchste wie der Niedrigste zu diesem Dienste verpflichtet. In einer Instruction für den Burggrafen vom 7. December 1593 heisst es:Die Herrschaft vnd hoffgesinde soll er wie von alters herkommen beneben deu verordneten Soldaten vnd bestellten Hauswächtern die nachtwachen ordentlich thun vnd versehen lassen vnd dissfalls niemand verschonen. Doch hielt man in den sieben Rotten, die gebildet waren und unter zwei Wachtmeistern standen, die Stände möglichst getrennt. So führte die erste Wilhelm der Schenk; unter ihm standen die Herr- schaften sammt den hõöheren Dienern, wie sie in der Instruction vom Jahre 1606 aufgezeichnet sind: 1) Wilhelm Schenken, 2) mein gn- Grawe Johan, 3) mein gn. Grawe Georg, 4) Hofmeister Selbach, 5) Ambtmann Langenbach, 6) Kolbe, 7) Waldmannshausen, 8) Dr. Schorey, 9) Erasmus Stuer, 10) Phielips Kammerschreiber, 11) Secreta- rius Heckmann, 12) Rentmeister Mangl, 13) Oberförster. Die folgende Rotte war aus dem Keller-, Botenmeister, Küchenschreiber, den Köchen etc. gebildet, während in die weiteren die Handwerker vertheilt waren, unter ihnen Hans Hofschneider, mit seinen dreiSchneiderknechten Johann, Hans und Jean. In der letzten Rotte figurirt der Eierkäufer, eine Per- sönlichkeit, die mit mancherlei wirthschaftlichen Missionen betraut war, der Hopfenjost, der Wiesenpeter, der Kesselhans und andere solche des Zunamens bare Knechte.

Die Artikelsbriefe für die Garnison enthielten der damaligen Zeit gemäss noch sehr strenge Bestimmungen. Nach einem solchen vom 15/25. November 1568 sollen nach S. 2insonderheit alle vndt jede der Abgotterey, Zauberey, Waffenbeschwörungen vndt dergleichen bei vn- aussbleiblicher Leib- vndt Lebensstraff vermeyden.§. 3.Wer Gott vndt sein heiliges wort truncken oder nüchtern verachtet, dess Gottes- dienst vndt der heill. Sacramenten spottet, Gotteslästerungen führet, soll an Leib vndt Leben gestrafft werden.§. 8.Wer seine Tage vndt nachtwachten versäumt, soll nach gestalten sachen mit dem holtzern Pferd auch gassen lauffen oder gestalten sachen nach gar wohl am Leben gestraft werden.§. 9.Wer ganz truncken oder schlaffendt auf der schildwacht gefunden wirdt, soll ohne einige gnade am Leben ge- straft werden.§. 17.ahm thor vndt in der Corps de garde sollen Keine wein oder Biergläser gehalten, vndt grobe zotten gottlosse schand- bahre vndt ärgerliche reden, auch allerhand flegeleyen vermieden vndt

ganzlich vnterlassen werden, vndt zwar bey straff des höltzern pferds, 3 2*