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II. Das Zeugniss über den einjährigen Besuch der Prima berechtigt
1. Zur Aufnahme in die K. polytechnische Schule zu Aachen(desgleichen das einer R. 1. O. oder das Abgangszeugniss der Reife einer Prov-Gewerbeschule neuerer Einrichtung).
2. Zur Annahme bei der Verwaltung der indirekten Steuern(desgl. das einer R. 1. O. oder das Reifezeugniss einer R. 2. 0).
Der Erfolg des Klassenbesuchs muss als ein guter bezeichnet sein.
3. LZum Eintritt in den Militär-Intendanturdienst(desgl. das einer R. 1. O.).
4. Zum Eintritt in den Marine-Intendanturdienst(desgl. das einer R. 1. O.).
Auf den K. landwirthschaftl. Akademien sollen die Vorlesungen die Kenntnisse von Primanern voraussetzen.
III. Das Zeugniss der Reife für Prima berechtigt
1. Zur Zulassung zur Markscheiderprüfung(desgl. das einer R. 1. O. oder die Be- scheinigung der Reife zum Abgang aus der 1. Cl. einer R. 2. O.).
2. Zur Zulassung zur Feldmesserprüfung(desgl. das einer R. 1. O. oder organisirten Gewerbeschule oder Reifezeugniss einer R. 2. O. oder einer zu Entlassungsprüfungen berechtigten höhern Bürgerschule.)
3. Zur Approbation als Zahnarzt(desgl. das einer R. 1. O.).
4. Zur Zulassung als Civil-Supernumerarien im Eisenbahndienst(desgl. das einer R. 1. O.).
Der Eintretende muss in einem Lebensalter von nicht unter 17 und nicht über 25 Jahren sich befinden— körperlich gesund und rüstig sein— sich sittlich tadellos geführt haben— in der Lage sein, sich drei Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützungen seiner Angehörigen unterhalten zu können— und in der Regel den Dienst im stehenden Heer absolvirt oder sich vorschriftsmässig zum Militärdienst gestellt haben und für unbrauch- bar erklärt worden sein.— Zur Prüfung werden die Supernumerarien nur zugelassen, wenn sie ihre Militärpflicht als einjährig Freiwilliger erfüllt haben oder zum Militärdienst als untauglich befunden, oder auf ihre zum letzten Einstellungstermine erfolgte Meldung zurückgestellt worden sind.— Das Gesuch um Annahme ist an eine Königliche Eisenbahn-Direktion zu richten. Nach Ablauf des 1. Jahres der Beschäftigung kann dem Supernumerar bei tadel- loser Führung und vorzüglichem Fleisse eine mässige monatliche Remuneration zugebilligt werden. Nach bestandener Prüfung tritt derselbe zunächst in die Reihe der diätarisch, auf Kündigung beschäftigten Bureau- resp. Expeditions- Assistenten ein. Sein Einrücken in eine etatsmässige Stelle erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften mit der Mass- gabe, dass die Anciennetät sich nach dem Tage des bestandenen Examens richtet.
5. Zur Zulassnng zum Civil-Supernumerariat bei den Provinz.-Verwaltungs- behörden(desgl. das einer R. 1. O.).
6. Zur Zulassung zum Justiz-Subalterndienst(desgl. das einer R. 1. O.).
7. Zur Zulassung zum Fähnrichs-Examen(desgl. das einer R. 1. O.).
8. Zur Meldung zum militär. Magazindienst bei den Proviantämtern(desgl. das einer R. 1. O. oder ein M.-Z. einer R. 2. O.).
IV. Das Zeugniss der Reife für Ober-Sekunda berechtigt
1. Zur Zulassung zur pharmaceutischen Prüfung(desgl. wie bei III. 7.).
Für die Annahme als Lehrling und Apothekergehülfe gilt dieselbe Bestimmung.
2. Zur Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst(desgl. wie bei III. 7.).
Der schriftlichen Meldung bei der K. Prüfungskommission sind beizufügen a) ein Geburtszeugniss(Tauf- zeugniss); ein Einwilligungsattest des Vaters, beziehungsweise des Vormunds; c) ein Unbescholtenheitszeugniss, vom
Direktor resp. von der Polizeiobrigkeit ausgestellt. Die Berechtigung muss spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem
das 20. Lebensjahr vollendet wird. 3. Zur Anmeldung zum Eintritt als Cadett der Kaiserl. Marine(desgl. das einer R. 1. O.).
Die Anmeldung geschieht bei der Kaiserl. Admiralität in Berlin im August und September des der Ein- trittsprüfung vorhergehenden Jahres. Die Einstellung dieser Cadetten muss vor dem 17. Geburtstage erfolgen. Die Eintrittsprüfung findet Anfang April jedes Jahres in Kiel statt und umfasst bei den Inhabern des betr. Zeugnisses Arithmetik, Geometrie, Trigonometrie, Stereometrie, Physik, Geographie, Französisch, Englisch, Zeichnen.
Zum Eintritt als Buchhändlerlehrling sind die Kenntnisse eines Sekundaners erwünscht.


