Aufsatz 
Properz in seinem Verhältniss zu dem Alexandriner Kallimachus / Sperling
Entstehung
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I. Das Maturitätszeugniss berechtigt

1. Zu sämmtlichen Universitätsstudien und zur Zulassung zu sämmtlichen Prüfungen für den höheren Staats- und Kirchendienst. Diejenigen, welche sich später um ein öffentliches Amt oder um Zulassung zur medicinischen Praxis be-

werben wollen, müssen von ihrer Studienzeit anderthalb Jahre auf einer preussischen Landesuniversität zugebracht haben.(Dispensation in einzelnen Fällen.)

2. Zur Aufnahme in die K. Bauakademie zu Berlin.

Wer zur Prüfung für den Staatsdienst Bauführer-Prüfung zugelassen werden will, muss das Matur.- Zeugniss eines Gymnasiums oder einer Realschule 1. O. beibringen.

3. Zur Aufnahme in die K. Gewerbeakademie zu Berlin.(Dieselbe Berechtigung durch ein Matur.-Zeugniss einer Realschule 1. O. oder einer neu organisirten Gewerbeschule.)

4. Zur Aufnahme in die K. Bergakademie zu Berlin(auch durch M.-Z. einer R. 1. O.).

5. Zur Aufnahme in die Herzogl. technische Hochschule zu Braunschweig(auch durch M.-Z. einer R 1. O. oder organisirten Prov.-Gewerbeschule).

Dieselbe umfasst 6 Abtheilungen: für Architektur, Ingenieurbauwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Pharmacie, für allgemein bildende Wissenschaften und Künste. Behufs Zulassung zu den Prüfungen für den Staatsdienst im Bau- und Maschinenfach soll das Studium auf dieser Anstalt dem auf den K. Preussischen technischen Hochschulen gleichgestellt werden.(Verf. des K. Preuss. Min. für Handel u. s. w.) Auch ist das

Herz. Braunschw. Staats-Ministerium zur Ertheilung von Approbationen zum selbständigen Betriebe einer Apotheke im Gebiete des Deutschen Reichs befugt.

6. Zum Studium des Forstfaches(auch durch M.-Z. einer R. 1. O.). Der Aspirant darf das 22. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

7. Zum Eintritt als Posteleve(auch durch M.-Z einer R. 1. O.).

Der Bewerber darf nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 25 Jahre sein. Die Posteleven haben die Anwartschaft, nach Ablegung der vorgeschriebenen Fachprüfungen in die höheren Postverwaltungsstellen einzurücken.

8. Zum Eintritt als Civil-Aspirant für die höheren Stellen der Telegraphen-Ver- waltung(auch durch M.-Z. einer R. 1. O.).

Die Civil-Aspiranten müssen volle Geläufigkeit in lebenden fremden Sprachen, namentlich in der französischen und englischen, auch neben allgemeinen Kenntnissen in der Physik und Chemie noch specielle in der Lehre vom Galvanismus und Elektromagnetismus besitzen. Sie müssen ausserdem ihrer Militärpflicht genügt haben oder vom Militärdienst befreit sein, und dürfen das dreissigste Lebensjahr nicht überschritten haben.

9. Zur Aufnahme in die militärärztlichen Bildungsanstalten(d. h. das Friedrich- Wilhelms-Institut und die Akademie) zu Berlin.

Die gesammte Ausbildung erfolgt auf Staatskosten. Das Friedrich-Wilhelms-Institut gewährt ausserdem seinen Studirenden neben freier Wohnung ſ(einschliesslich Mobiliar, Heizung und Licht) eine monatliche Zulage von 30 M.; die Studirenden der Akademie erhalten ausser der kostenfreien Ausbildung einen Zuschuss von 180 M. jährlich zur Selbstbeschaffung einer Wohnung Der Vater oder Vormund hat sich zu verpflichten, einem auf das Friedrich- Wilhelms-Institut Aufgenommenen, ausser der Kleidung und den zum Studium erforderlichen Büchern, für die Studien- zeit(vier Jahre) eine Zulage von monatlich wenigstens 30 M., einem in die Akademie Aufgenommenen von wenigstens 75 M. zum Lebensunterhalte, ferner die zu den nothwendigen Prüfungen tentamen physicum und Staatsprüfung erforderlichen Geldmittel mit ca. 245 M. und endlich zur Beschaffung der Equipirung als einjährig Freiwilliger einen Betrag von 75 M. zu gewähren.

Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn der Angemeldete 1 Jahr lang die oberste Klasse eines Gymnasiums besucht hat, muss aber spätestens ein halbes Jahr vor Ablegung des Abiturienten-Examens geschehen.

Die Anmeldung ist unter ausdrücklicher Bezeichnung der Anstalt, in welche die Aufnahme gewünscht wird, schriftlich an den General-Stabs-Arzt der Armee zu richten. Beizufügen sind: Geburtsschein letzter Impfschein ein von einem Militärarzt ausgestelltes Gesundheits-Attest ein über Anlage, Führung, Fleiss, die Dauer des Besuchs der Prima und den wahrscheinlichen Termin der Universitätsreife sich äusserndes Schulzeugniss die Gensuren, welche der Betreffende beim Uebertritt aus der Sekunda in die Prima und nach dem ersten Jahr in der Prima erhalten hat ein Lebenslauf des Angemeldeten, welcher bestimmte in der Specialverfügung vor- geschriebene Punkte zu berücksichtigen hat der nach einem durch die Specialverfügung bestimmte Revers des Vaters oder Vormundes.

Ueber das Nähere vergl. Centralblatt Januarheft 1878.

10. Zur Dispensation vom Portépée-Fähnrichs-Examen(auch durch M.-Z. einer H. 1. O.).

11. Zum Eintritt in den Marinedienst(auch durch M.-Z. einer R. 1. O.) ohne Prüfung, vorausgesetzt. dass das Zeugniss in der Mathematik das Prädikatgut enthält. Die Einstellung als Cadett darf bei den Betreffenden bis zum 19. Geburtstag erfolgen.