Aufsatz 
Untersuchungen über das Geschichtswerk des Polybius / ... Spangenberg
Entstehung
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Zum§. 1. Die Bedingung der Zulassung zur Präfung, Absatz I., erhält folgende Fassung: Zur Prüfung der Reife sind Schüler der Oberprima und zwar in den letzten drei Monaten des vierten Semesters ihres Aufenthalts in der Prima zuzulassen.

Zum§. 7. Prüfungs-Behörden tritt für Abs. 1. folgende Bestimmung ein: Die Prüfang liegt denjenigen ordentlichen Lehrern und Hälfslehrern ob, welche den Unterricht in den betreffenden Gegenständen in Prima ertheilen. Die übrigen ordentlichen Lehrer und Hülfslehrer haben der Prüfang beizuwohnen und, im Falle einer oder mehrere der zur Vornahme der Prüfung zunächst verpflichteten Lehrer verhindert wären, diese zu vertreten.

Zum§. 8. Schriftliche Prüfung: Die unter 5 aufgeführte Beantwortung einiger geschichtlichen Fragen fällt aus. Dagegen ist der deutsche und der lateinische Aufsatz

vorzugsweise aus dem innerhalb des Schulzieles liegenden geschichtlichen Stoffe zu

entnehmen, um in dieser Weise zugleich zur Prüfung der Kenntnisse in der Geschichte zu dienen. b Brr 1.

Zum§. 9. Mäündliche Prüfung: Für diejenigen Abiturienten, welche dem betreffen- den Gymnasium selbst während des letzten Jahrs angehört haben(§. 2, Absatz I. der Vollziehungs-Vorschrift), tritt eine mündliche Prüfung nur für das Lateinische, das Griechische, das Deutsche, die Mathematik und die Geschichte ein. Für die

hiernach ausfallenden Gegenstände(Religionslehre, Physik und französische Sprache)

werden diejenigen Noten angenommen, welche als das Gesammt-Ergebniss der in dem letzten Jahre an den Tag getretenen Fortschritte und Kenntnisse auftreten.

Zum§. 13. Abfassung der Zeugnisse: Die Fesstellung der Prüfungsnoten im Ein- zelnen wie die Erklärung der Reife erfolgt durch Besechluss des Collegiums der ordent- lichen Lehrer und der Hälfslehrer, auf Vortrag der einzelnen zur Prüfung verwendeten Eehrer. Bei Stimmengleichheit giebt der Director den Ausschlag. Die Zeugnisse wer-

den von sämmtlichen Lehrern, welche an der gedachten Abstimmung Theil genommen

haben, unterschrieben. In den Maturitäts-Zeugnissen fällt die Angabe der Fähig- keit aus.

Die Vollziehungs-Vorschrift vom 7. August 1844 bleibt, soweit sie nicht durch obige Bestimmungen abgeändert wird, nach wie vor in Kraft.

Es war jenem Beschluss noch Folgendes hinzugefügt:

Indem den Herren Gymnasial-Directoren diese Bestimmungen zur allenthalbigen Vollziehung zugehen, werden dieselben daneben angewiesen, sich mit den Lehrer- Collegien darüber in Berathung zu setzen, wie zugleich Seitens der Schule dem er-