Aufsatz 
Untersuchungen über das Geschichtswerk des Polybius / ... Spangenberg
Entstehung
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dung des musikalischen Sinnes im Gymnasinum und anch überhaupt in hiesiger Stadt gewirkt; daher durch seinen unerwarteten Tod nicht bloss seine Familie ihre Stütze verlor, sondern auch allgemein, namentlich auch bei seinen früheren und gegenwärtigen Schülern, ein nicht geringes Bedauern erregt wurde. 1

Von jetzt an musste der Gesangunterricht ausgesetzt werden, weil durch ein Zu- sammentreffen von Hemmnissen die Anstellung eines neuen Lehrers verzögert wurde. Doch wird mit dem Anfang des neuen Halbjahrs die Lücke ausgefüllt sein und dieser wichtige Unterricht wieder beginnen.

Schon durch ein allerhöchstes Rescript vom 28. April 1857(Ministerial-Rescript vom 16. Mai) war der Gymnasial-Hälfslehrer Heermann in die erste Classe der Häülfs- lehrer befördert und durch ein anderes allerhöchstes Rescript vom 25. Juni 1857(Min- Rescript vom 10 Juli) waren der G.-H.L. Spangenberg und der ebengenannte aller- gnädigst definitiv bestellt worden,

Beschlüsse Kurfürstlichen Ministeriums des Innern, den Unterricht und die Maturitäts-Prüfungen in den Gymna- sien betreffend.

Durch ein hohes Rescript Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 14. Januar 1858 wurde die in dem Beschlusse vom 9. Januar 1855 ausgesprochene Beschränkung des Unterrichts in den Leibesübungen als einem zur Theilnahme verpflichtenden Gegen- stande auf die Quarta, Quinta und Sexta, wie bereits früher für das Gymnasium zu Hersfeld(durch Ministerial-Beschluss vom 10. April 1856), so nunmehr auch für die Gymnasien zu Cassel, Marburg, Fulda und Rinteln vom kommenden Sommersemester an bis auf Weiteres in der Weise ausser Anwendung gesetzt, dass eine Entbindung von dieser Theilnahme auf den begründeten Wunsch der Eltern den Gymnasial-Directoren vorbehalten bleibt.

Durch ein hohes Rescript Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 7. September 1857 wurden, nachdem die Directoren der Gymnasien über die Ergebnisse der Berathung mit den Lehrer-Collegien die Einrichtung der Maturitäts-Prüfungen betreffend berichtet hatten, zur Vollziehungs-Vorschrift die Maturitäts-Prüfungen betreffend vom 7. August 1844 folgende abändernde Bestimmungen ertheilt: