Aufsatz 
Untersuchungen über das Geschichtswerk des Polybius / ... Spangenberg
Entstehung
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wegen doch nicht ohne Grund, so unbegreiflich es uns auch scheinen mag. Das sagt Polybius ausdrücklich II. 38: IOνεςα σκmτπκέππ(Sc. alrlx«x) obre ry 2 roy Ore rv ³νο⁴ l%y elyxtl S200r, ey dl6y ri vreecfar. Ebendesshalb aber, weil nichts ohne Grund geschieht, herrscht ein obwohl der menschlichen Einsicht unverständlicher Zusammenhang in allen Ereignissen, ein Naturgesetz, eine Naturnothwendigkeit. Auf diese naturgemässe Gestaltung der Dinge macht Polybius an vielen Stellen aufmerksam. So II. 21: 3 †ναν ⁷τφφ᷑νει †μννινκαεᷣρνα, ebenso IV. 2: r0⁵ꝓ το IA riu⁵s 1*lqꝑ& bet Gver- aα³ ιονππ wo er von der überall eintretenden Neugestaltung der Regentschaften spricht und behauptet, dass damit naturgemäss der Anfang neuer Dinge zusammenhängen müsse. Ebenso ist zu vergleichen XXIX. 6d: ϑe*οέ‿εην τπτ̈sπmπmmννασααα †φαυπνν εe εν˙σ 2% 0 etgrov, was etwa heisstnach dem natürlichen Entwickelungsgange. Dieser ist aber kein anderer, als der, welchen er(VI. 51) näher dahin erklärt, dass jeder Körper, jeder Staat, jede Handlung ein naturgemässes Wachsthum, Blüthe und Verfall habe. Diese Phasen treten ohne alles Zuthun der Götter ein, nach einer gewissen Nothwen- digkeit, wovon unser Geschichtschreiber so tief überzeugt ist, dass er den Beweis dafür nicht nöthig hält. Vergl. VI. 57: öri ey 05y Aa roir 050p OövetratbOd 2al ereOX, 0ed6v 00 οπe: Aeroy ixaw ie u Tus Seoe aven axoraxut ny roαονπσ loriv. Vom Gesichtspunkt seiner Grundtendenz aus kommt es ihm nun darauf an, diesen Satz in Bezug auf die Staatsverfassungen und insonderheit in Bezug auf die römische nach- zuweisen. So zeigt er VI. 5 ff., wie die sechs verschiedenen Staatsformen, die er als Grundtypen annimmt, sich auseinander entwickeln und erklärt diese xοννεeνν dναπeννeπαυσ diesen Kreislauf der Staatsformen, für die(ποατωπα biνονς, also für die Ordnung der Natur, kurz für das Naturgemässe und behauptet weiter, demgemäss könnte ein sorg- fältiger Beobachter über die Zukunft, die einem Staate bevorstehe, urtheilen, wenn er sich auch in Beziehung auf die Zeit irre. Er sucht nun den Leser auf die Beobach- tung dieser Entwicklung in den einzelnen Staaten hinzulenken, hält namentlich ihr Verhältniss zu einander vor und zeigt in dieser Beziehung z. B.(VI. 51), wie der carthagische Staat schon im Abblühen begriffen war, als der römische gerade die Spitze seiner Blüthe erreicht hätte. Insbesondere aber will er jene naturgemässe Entwicklung an der römischen Verfassung zeigen(VI. 9) und darlegen, wie in Betreff dieser naturnothwendig wieder der Umschlag ins Gegentheil zu erwarten stehe. Ja er stellt diesem Staate auf den naturnothwendig vor sich gehenden Wechsel bauend das bestimmte Prognostikon des Verfalls(VI. 57) und giebt hierbei eine doppelte Art des Verderbens an, eine von Aussen her kommende, worüber sich jedoch kein bestimmtes