Aufsatz 
Untersuchungen über das Geschichtswerk des Polybius / ... Spangenberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen

46

legen. Er verfährt aber dabei ganz ruhig, zeigt die Unhaltbarkeit dieses Urtheils, giebt die Gründe an, welche ihn zur Widerlegung des Fabius veranlasst und bezeichnet den Gesichtspunkt, welchen er bei der Beurtheilung der Glaubwürdigkeit eines Schriftstellers festgehalten wissen wollte. Er geht keineswegs so weit, die Glaubwürdigkeit des Fabius überhaupt beanstanden zu wollen, allein er warnt davor, deswegen, weil Fabius zu jener Zeit gelebt und im Senat gesessen habe, sein Urtheil ohne Prüfaung als richtig hinzu- nehmen. Und ebenso sucht er(III. 26) die Ansichten des Philinus in Betreff der zwischen Rom und Carthago abgeschlossenen Verträge im Interesse der Wahrheit(àiε m Qπν lO Ji2 t i Aenelag 8v rO0ro*) zu berichtigen. Um so mehr aber müssen wir hierin das tiefste Interesse des Polybius an der Wahrheit erblicken, als er nun selbst auf das Genaueste auf die Erforschung der Ursachen des zweiten punischen Kriegs eingeht. Er sucht namentlich zu diesem Zwecke(III. 21) das gegenseitige Verhältniss von Rom und Carthago klar zu machen und bringt die ganzen früher zwischen diesen beiden Staaten gepflogenen Verhandlungen kritisch zur Sprache. Er sagt es (III. 21) ausdräcklich, wieviel ihm daran gelegen sei, dass in Betreff der so wichtigen Verhandlungen zwischen Rom und Carthago sowohl die, in deren Interesse es läge, genauere Kenntniss davon zu erlangen, also Staatsmänner und Geschichtsmänner von Fach, als auch die, welche aus Vergnügen die Sache läsen, die reine Wahrheit erführen und sich nicht durch Fehler und Partheilichkeiten der Geschichtschreiber irre machen liessen. Und weiter strebt er das hierbei auf jeder Seite liegende Recht herauszuheben und spricht es unter Anführung von Beweisen ganz offen aus, welcherseits das Recht verletzt worden sei. So nennt er(III. 28) die Vertreibung der Carthager aus Sardinien eine rechtswidrige Handlung, wie er umgekehrt die erste Landung der Römer auf Sicilien als rechtmässig vertheidigt. Ferner(III. 29 sq.) hebt er bei Abwägung der Schuld und Unschuld beider Theile für die Römer hervor, dass in dem Vertrage des Hasdrubal durchaus nicht die Genehmigung des Volks in Carthago ausbedungen gewesen sei, wie beim Frieden des Lutatius. In diesem Frieden sei ganz nothwendig die Ansicht beider Völker die gewesen, dass ein jedes die Bundesgenossen des andern, sowohl die zur Zeit bestehenden, als etwa später hinzutretenden, unverletzt halten müsse. Dem- gemäss sei die Belagerung Sagunts, als einer mit Rom verbundenen Stadt, sowohl wenn man den Frieden des Catulus, als auch wenn man den Vertrag mit Hasdrubal berück- sichtige, rechtswidrig gewesen, und die Carthager hätten, wenn man dieses als airia bezeichne, in dieser Beziehung den Krieg unrechtlich angefangen, wenn man aber die Wegnahme Sardiniens als Ursache fasse, mit gutem Grunde(oντν. Während also