Aufsatz 
Bürgerkunde in Lehrproben für den Schulunterricht
Entstehung
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Rälfte der gezahlten Beiträge, alſo ſeinen Anteil, die andere Hälfte muß ja die Uerrſchaft tragen, zurückerhält.

Ein Dienſtmädchen war z. B. 510 Wochen in der Lohnklaſſe II. verſichert. Wieviel Beiträge wurden für ſie gezahlt(510 20 Pfg. = 102 Mk.) Wieviel bekommt ſie bei ihrer Verheiratung zurückd 51 Mk. Ebenſo haben Witwen, Kinder unter 15 Jahren Anſpruch auf die vom Gatten, vom Vater, auch von der Mutter bezahlten Beiträge oder Bei⸗ tragsanteile. Vorausſetzung iſt allerdings, in all dieſen Fällen ſtets, daß wenigſtens für 200 Wochen Beiträge gezahlt wurden. Es iſt aber den Dienſtmädchen, ſowie überhaupt allen Perſonen, die einmal in der Ver⸗ ſicherung waren, noch eine andere Möglichkeit geboten, ſie können nämlich in der Verſicherung bleiben, die Verſicherung freiwillig fortſetzen, auch wenn ſie nicht mehr verſicherungspflichtig oder nicht mehr zum Eintritt berechtigt ſind, zum Bleiben ſind ſie berechtigt. Ein Techniker z. B., der ſeither 2500 Mark hatte und ſich ſelbſt verſicherte, kann die Ver⸗ ſicherung fortſetzen, auch wenn er jetzt 3500 Mk. Gehalt bezieht. Was müſſen die natürlich tun, die ſich weiterverſichern?(Beiträge zahlen.) Wird da der Arbeitgeber auch die Hälfte tragen müſſend(Nein, der ſich Weiterverſichernde muß den vollen Wochenbeitrag ſelber tragen.)

Die Verſicherungspflichtigen erhalten gelbe Quittungskarten, für die Weiterverſicherung und Selbſtverſicherung werden graue Karten verwandt.

Gliederung: I Verſicherungspflichtig vom 16. Jahre ab. J. Alle Arbeiter, Geſellen, Gehilfen, Lehrlinge, Dienſtboten, See und Binnenſchiffer, die gegen Lohn oder Gehalt beſchäftigt ſind.

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Alle Betriebsbeamte, Techniker, Handlungsgehilfen, Handlungs⸗ lehrlinge,(Apotheker nicht) Lehrer und Erzieher, ſofern ihr Gehalt 2000 Mark nicht überſteigt, ferner die Hausarbeiter in der Tabakinduſtrie und Textilbranche(Schneider, die zu Hauſe für Konfektionsgeſchäfte arbeiten.) II. Verſicherungsberechtigt: 1. Zur Fortſetzung der DVerſicherung alle, die einmal drin waren. 2. Zur freiwilligen Selbſtverſicherung alle unter I 2, wenn ihr Gehalt zwiſchen 2000 3000 Mk. und ſie nicht über 40 Jahre alt.