Aufsatz 
Bürgerkunde in Lehrproben für den Schulunterricht
Entstehung
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43. Verſicherungspflicht, Verſicherungsrecht.

Bisher ſagten wir immer ganz allgemein, daß die Alters⸗ und Invalidenverſicherung für die Rrbeiter beſtimmt ſei; wir wollen näher zuſehen, welche Arbeiter das Geſetz meint.

Die Frage, wie weit die Verſicherung auszudehnen ſei, war ſchwer zu beantworten, da gab es widerſprechende Anſichten. Was an der Verſicherung wird ſicher als Wohltat empfundend(Rente.) Was aber ſicher als Laſt d(Beiträge.)

Und was empfinden die Beteiligten zunächſt, was erſt ſpäter d (Laſt der Beiträge, Annehmlichkeit der Rente.)

Es war vorauszuſehen, daß das Verſtändnis für die Wohltaten der Alters⸗ und Invalidenverſicherung erſt allmählich wachſen und reifen würde und daß mit der Zeit manche Luſt hätten, der Verſicherung bei⸗ zutreten, die jetzt noch ſich ablehnend abſeits hielten. Das Geſetz unter⸗ ſcheidet alſo ſolche, die zur Verſicherung verpflichtet ſind, und ſolche, die dazu berechtigt ſind. Verpflichtet ſind und zwar vom 16. Lebensjahre an bei der Kranken- und Unfallverſicherung kommt das Alter nicht in Betracht:

1. Alle Perſonen, die als Arbeiter, Gehilfen, Geſellen, Lehrlinge, Dienſtboten gegen Lohn oder Gehalt beſchäftigt werden.

2. Betriebsbeamte, Handlungsgehülfen und Lehrlinge, ſonſtige Angeſtellte, Privatlehrer und Erzieher ſofern ihr Gehalt 2000 Mk. nicht überſteigt.

Bei den Lehrlingen iſt der Apothekerlehrling ausgenommen. In einem humoriſtiſchen Gedicht, das beim Erſcheinen des Geſetzes ſich über den großen Kreis der Verſicherten luſtig machte, hieß es deshalb:Nur der Zukunftsapotheker drückte ſich, der kleine Schäker!

Alle unter Nr. 2 genannten Perſonen, auch ſelbſtändige Ge⸗ werbetreibende, Werkmeiſter, Techniker, die über 2000 Mark, aber nicht über 3000 Mark Sinkommen haben und noch nicht über 40 Jahre alt ſind, können ſich freiwillig ſelbſtverſichern Selbſtverſicherte.

Nun heiratet ein Dienſtmädchen; iſt es noch verſicherungspflichtig d (Nein.) Was gibts mit ſeinen vielleicht ſchon jahrelang bezahlten Wochenbeiträgend Welchen Teil von den Wochenbeiträgen brauchte es nur zu bezahlen d

Das Geſetz ſieht nun vor, daß ein Dienſtmädchen, das heiratet, die