1is8=
über bei mehreren Leuten wäſchtd(Der erſte Arbeitgeber, wenn der's verſäumt, die folgenden.)
Sine Quittungskarte reicht für zwei Jahre, dann muß ſie gegen eine neue umgetauſcht werden; welche Frage erhebt ſich dad(Wer hebt die Karten auf d) Auf dieſelbe Frage ſtoßen wir, wenn wir fragen: wer berechnet denn die Höhe der Renten, wer prüft die Anſprüche daraufd Es müſſen offenbar hierfür beſtimmte Einrichtungen getroffen ſein; es ſind auch ſolche geſchaffen: die Verſicherungsanſtalten. Es gibt im Deutſchen Reich 31. Verſicherungsanſtalten, ſie lehnen ſich an die Bundesſtaaten und ihre Teilgebiete an. In Preußen iſt für jede Pro⸗ vinz, in Bayvern für jeden Kreis eine Verſicherungsanſtalt errichtet. Sachſen, Württemberg, Baden, Beſſen, Qldenburg, Braunſchweig, Elſaß— Lothringen haben je eine, die kleineren Staaten haben ſich zu gemein— ſamen VDerſicherungsanſtalten zuſammengeſchloſſen. Die Verſicherung erfolgt in der Regel bei derjenigen Anſtalt, in deren Bezirk der Ver⸗ ſicherungspflichtige wohnt. Zur Aufhebung der Karten haben dieſe Anſtalten große Räume nötig, mehr als man anfangs dachte, auch muß da offenbar die peinlichſte Ordnung herrſchen.
Gliederung: 1. An der Aufbringung der Mittel beteiligt: a) das Reich 50 Mk. jährlich zu jeder Rente, b) Arbeiter und Urbeitgeber zu gleichen Teilen durch Wochenbeiträge. Höhe der Beiträge: 14 Pf. bis 36 Pf. nach 5 Lohnklaſſen; Höhe der Rente nach der Höhe der Beiträge ſich richtend und bei der Invalidenrente auch nach der Zahl der Bei⸗
90
tragswochen.
3. Entrichtung der Beiträge durch Marken, geklebt auf Quittungs⸗ karten. Entrichtungsverfahren, Sinzugsverfahren; bei un⸗ ſtändigen Arbeitern, die nicht ſtändig bei demſelben Herrn arbeiten, immer das Entrichtungsverfahren; Uleben und Entwerten der Marken durch den erſten Arbeitgeber der Woche.
4. Verwaltung durch die Verſicherungsanſtalten; 351 die Bundes⸗ ſtaaten und deren Teilgebiete umfaſſend.


