Aufsatz 
Beurteilung der Politik, welche die Athener während des thebanisch-spartanischen Krieges befolgt haben / von Arthur Seibt
Entstehung
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dahin abgeändert habe, dass die Direktoren des Realgymnasiums und der Realschule für die von ihnen geleiteten Anstalten in der Verwendung der für ihre bezüglichen Schulen etatierten Summen in die Rechte und Pflichten des Bibliothekars treten.

13. August 1884. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt eine von dem Herrn Unterrichtsminister und dem Herrn Minister des Innern getroffene Verfügung mit, wodurch nähere Bestimmungen gegeben werden in Betreff der Schliessung von Schulen bei ansteckenden Krankheiten und ausserdem angeordnet wird, dass Schüler, welche a) an Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus, Rückfallsfieber, b) Unterleibstyphus, kontagiöser Augenentzündung, Krätze oder krampfartigem Keuchhusten leiden, oder wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, ein Fall der unter a genannten ansteckenden Krankheiten vorkommt, vom Schulbesuche auszuschliessen sind und erst dann wieder zugelassen werden sollen, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmässig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.

22. November 1884. Dasselbe teilt eine Verfügung des Herrn Ministers mit, wodurch verordnet wird, dass bei vierstündigem Vormittags- und zweistündigem Nachmittagsunterricht die Erholungspausen für die Schüler nicht weniger als 40 und nicht mehr als 45 Minuten betragen sollen; dass ferner dafür gesorgt werden soll, dass die häusliche Arbeit der Schüler nicht mehr als in Sexta 1, in Quinta 1 ½, in Quarta und Tertia 2, in Sekunda und Prima 2 ½ resp. 3 Stunden täglich im Durchschnitt in Anspruch nehme.

13. Januar 1885. Dasselbe teilt eine Verfügung des Herrn Ministers mit, wodurch derselbe 1) zur Beseitigung von Zweifeln darauf aufmerksam macht, dass die Zulassung eines Schülers zur Entlassungsprüfung nach der den 27. Mai 1882 erlassenen Prüfungs-Ordnung nicht mehr wie früher an den zweijährigen Aufenthalt in Prima gebunden ist, sondern dass nur eine zweijährige Lehrzeit der Prima verlangt wird, dass also z. B. ein durch Privatunterricht vorgebildeter Schüler, sobald ihm durch die Aufnahmeprüfung oder die Versetzung die Reife für Oberprima zuerkannt werde, als in dem die Zulassung zur Reifeprüfung bedingenden vierten Halbjahr der zweijährigen Lehrzeit der Prima befindlich anzusehen sei; 2) zu§ 12, 3., Abs. 2 der genannten Prüfungs-Ordnung erklärt, dass nicht genügende Leistungen in je einem Gegenstande durch mindestens gute Leistungen in je einem anderen obligatorischen Gegenstande als ergänzt erachtet werden könnten; 3) zu§ 17, 1. Abs. 2 derselben Prüfungs- Ordnung erklärt, dass die Bestimmungen bezüglich der Reifeprüfungen solcher jungen Leute, welche bereits die Universität bezogen haben, unveränderte Anwendung finden bezüglich derjenigen, welche eine technische Hochschule bezogen haben; 4) den§ 10, 1. Abs. 4 derselben dahin abändert, dass bei der mündlichen Prüfung am ersten Tage ausser den der Kommission angehörenden, auch alle übrigen wissenschaftlichen Lehrer mit Einschluss der wissenschaftlichen Hülfslehrer und Probekandidaten anwesend zu sein haben und bei den der mündlichen Prüfung vorausgehenden und nachfolgenden Beratungen die vorher genannten einschliesslich des den obligatorischen Zeichenunterricht in der obersten Klasse erteilenden Lehrers als Zuhörer anwesend zu sein berechtigt sind.

12. Januar 1885. Dasselbe teilt eine Verfügung des Herrn Ministers mit, wodurch derselbe für die Abfassung der jährlichen Schulnachrichten ergänzende und abändernde Bestimm- ungen giebt, die bereits bei den vorliegenden Schulnachrichten zur Anwendung gekommen sind.