Aufsatz 
Beurteilung der Politik, welche die Athener während des thebanisch-spartanischen Krieges befolgt haben / von Arthur Seibt
Entstehung
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Betreffende das zwanzigste Lebensjahr zurücklegt, bei derjenigen Prüfungs-Kommission nachgesucht wird, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.

Gleichzeitig erlangen die Oberprimaner

5) die Zulassung als Apothekerlehrling und-Gehülfe und die Zulassung zur pharma- zeutischen Prüfung, wenn sie ausserdem das erforderliche Mass von Kenntnissen im Lateinischen durch eine Prüfung nachweisen.

6) Die Berechtigung zum Eintritt in die Königliche Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn das durchgenommene Klassenpensum mit gutem Erfolge absolviert ist und durch eine besondere Prüfung im Lateinischen die Reife für die Sekunda eines Realgymnasiums in diesem Fache nachgewiesen wird.

Diejenigen Oberprimaner, welche die Realschule weiter besuchen, können, sobald sie der Unter- und Oberprima im ganzen zwei Jahre angehören, sich der Maturitätsprüfung unter- ziehen. Durch Bestehen derselben erlangen sie ferner die Zulassung:

7) zum Besuche der königlichen technischen Hochschulen zu Berlin, Hannover und Aachen als Studierende, auch demnächst zur Diplomprüfung bei denselben.

8) zur Feldmesserprüfung.

9) zum Markscheiderexamen.

10) zum Supernumerariat bei den Provinzial-Civil-Verwaltungsbehörden einschliesslich der Eisenbahnverwaltung.

11) zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern.

12) zum Supernumerariat bei dem Justizsubalterndienst.

13) als Civilaspiranten für den Marine-Intendanturdienst.

14) als Civilaspiranten für den militärischen Magazindienst bei den Proviantämtern.

Aus der oben S. 35 auszugsweise mitgeteilten Verfügung des Herrn Ministers ersehen die Eltern, dass die Schule verpflichtet ist, Schüler, die an gewissen Krankheiten leiden, oder wenn in dem Hausstand, welchem sie angehören, eine der betreffenden Krankheiten vorkommt, für die Dauer der Gefahr auszuschliessen. Wenn nun hierin eine Beruhigung für die zunächst bei der Krankheit nicht beteiligten Eltern liegt, so erscheint es doch nicht überflüssig, auch hier noch daran zu erinnern, dass die Schule auf Grund der genannten Verfügung berechtigt ist, in jedem Krankheitsfalle Mitteilung über die Art der Krankheit zu fordern. Aus diesem Grunde sowohl wie im eigenen gegenseitigen Interesse wollen daher die Eltern nicht versäumen, dem Direktor oder dem Klassenordinarius das Erforderliche mitzuteilen.

Hinsichtlich der Feuersgefahr bei einem etwa im Schulgebäude ausbrechenden Brande wird die Thatsache einige Beruhigung gewähren, dass bei wiederholten Versuchen nach einem Alarmsignal alle Lehrer und Schüler binnen längstens 1 ¼ Minute auf dem Hofe standen.

Kassel, den 11. März 1885.

Der Direktor: Prof. Dr. Buderus.