— 34—
Gemeinturnen fand Riegenturnen an allen Geräten statt. In der Vorturnerstunde wurden Übungsgruppen für die verschiedenen Geräte entwickelt.
Vom Turnen dispensiert waren während des ganzen Schuljahres 13, ausserdem für kürzere Zeit 21 Schüler.
b) Gesang: Prima. Gesänge für gemischten Chor aus Peter Stein. Wiederholung der Choralmelodien. 2 St. w. mit Sekunda und Tertia kombiniert. Heidenreich. Quarta. Zwei- und dreistimmige Figuralgesänge aus Gustav Damm. Einübung von Choral- melodien. 2 St. w. Heidenreich. Quinta. Einübung von Choralmelodien und einer Anzahl ein- und zweistimmiger Volkslieder aus Gustav Damm. Tonübungen. 2 St. w. Heidenreich. Sexta. Tonübungen. Die gebräuchlichsten Choralmelodien. Einstimmige Volkslieder. 2 St. w. In a und c Laus; in b Heidenreich.
Von der Teilnahme am Gesangunterricht waren 19 Schüler dauernd dispensiert, für kürzere Zeit 12.
c) Zeichnen: Hierüber ist oben bei den einzelnen Klassen berichtet worden.
d) Schönschreiben: Prima und Sekunda: Für diejenigen Schüler, welche im Schreiben nicht Genügendes leisten. 1 St. w. Jäger. Tertia: ebenso. 1 St. w. Jäger. Quarta: Schreiben nach ein- und mehrzeiligen Vorschriften in deutscher und englischer Schrift(Stoff aus der Geschichte, Geographie und Naturgeschichte). Rundschrift und andere Zierschriften. 2 St. w. In a, b und e Jäger. Quinta: Schreiben ein- und mehrzeiliger Sätze in deutscher und englischer Schrift(Stoff aus der Geschichte, Geographie und Natur- geschichte). Ziffern. 2 St. w. In a, b und c Jäger. Sexta: Die kleinen und grossen Buchstaben, Wörter und einzelne Sätze in deutscher und englischer Schrift. Ziffern. 2 St. w. In a, b und c Jäger.
II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
An Verfügungen von allgemeinerem Interesse gingen seit dem Schlusse der vorjährigen Nachrichten folgende ein:
21. März 1884. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium genehmigt die Einführung des Lehrbuchs der Kirchengeschichte von Dreher für die erste Abteilung der katholischen Schüler.
25. April 1884. Dasselbe teilt die neue mit Genehmigung des Herrn Unterrichtsministers festgesetate Ferienordnung für die höheren Schulen der Provinz mit, wonach für alle höheren Schulen des Regierungsbezirks Cassel(ausser Bockenheim) und der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont folgende Ferien bestimmt werden: 1) 14 Tage vom Sonntag Palmarum ab. 2) 3 Tage vom Sonnabend vor Pfingsten bis Mittwoch nach Pfingsten(einschl.). 3) 4 Wochen vom ersten Sonntag im Juli ab. 4) 14 Tage vom Sonntage der Michaeliswoche ab. 5) 14 Tage vom 23. Dezember mittags ab.(Fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, so beginnt der Unterricht erst am folgenden Montage.)
4. Juli 1884. Die städtische Bibliotheks-Kommission teilt mit, dass sie unter Zustimmung des Stadtrates die§§ 5 und 6 der Instruktion für den Bibliothekar der städtischen Schulbibliothek
— 9— A—


