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Badeordnung des Königlichen Gymnasiums zu Rinteln.
1. Vor Ankunft des Schwimmlehrers oder Aufsehers darf niemand in das Wasser
gehen.
. Die Schwimmer sowohl wie die Nichtschwimmer dürfen sich nur auf den ihnen
bezeichneten Strecken bewegen.
3. Das Durchschwimmen der Weser von einem zum andern Ufer ist verboten.
4. Das Herumstehen auf der Plattform ist nicht gestattet, damit dem Aufseher nicht der Blick auf die Badenden genommen werde. Jedoch ist es erlaubt, von ihr aus UÜbungen zu machen.
5. Die Badenden dürfen nicht in die unmittelbare Nähe des Kahnes kommen, damit der Aufseher im Falle der Not nicht an der Rettung behindert werde.
6. Alles Schreien und Lärmen, das Untertauchen anderer und das Werfen mit Steinen ist streng untersagt.
7. Sobald der Pfiff des Schwimmlehrers ertönt, hat jeder Schüler ruhig zu sein und den Befehl abzuwarten.
8. Zuwiderhandlungen gegen die Badeordnung werden von der Schule bestraft, unter Umständen auch noch mit kürzerem oder längerem Ausschluß von der Benutzung der Badeanstalt.
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Baderegeln.
. Lege den Weg zur Badeanstalt langsam zurück!
. Entkleide dich langsam und gehe sofort ins Wasser!
Bist du erhitzt, so kühle dich erst ab!
. Springe mit einem Kopfsprunge ins Wasser oder tauche wenigstens schnell unter! Bleibe nicht lange im Wasser!
Kleide dich nach dem Bade schnell an!
. Verlaß dann sofort die Badeanstalt und verschaffe dir die nötige Körperbewegung! . Bade nie mit vollem Magen und unterlaß das Baden bei Unwohlsein!
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Wenn alle die oben angegebenen Bedingungen erfüllt sind, dann dürfte die Bade- anstalt wohl allen Anforderungen, die man billigerweise an eine solche stellen kann, genügen.
Sollte sich durch diese Ausführung die eine oder die andere Schulverwaltung be- wogen fühlen, ihren Schutzbefohlenen das Geschenk einer eigenen Badeanstalt zu machen, so wird die Freude der Badenden der beste Lohn sein, und diese Zeilen hätten ihren Zweck reichlich erfüllt.


