Beschreibung der Badeanstalt des Königlichen Gymnasiums.
Von Oberlehrer Ludwig Schwarz.
Atque in eam consuetudinem se adduxerunt, ut lavarentur in fluminibus. Caesar, de bello Gallico IV, 1.
Wie wertvoll eine eigene Badeanstalt, in der die Schüler für sich unter Anleitung und Aufsicht eines geprüften Schwimmlehrers baden können, für eine jede Schule ist, darüber braucht wohl kaum ein Wort gesagt zu werden, wohl aber darüber, wie es zu ermöglichen ist, dass eine am Fluß oder See gelegene Schule mit wenig Mitteln ihren Schülern in einer praktisch angelegten Badeanstalt die Wohltat eines täglichen, die Ge- sundheit so sehr fördernden Bades im Freien in der wärmeren Jahreszeit bieten kann.
Wir wollen uns zunächst die Schwierigkeiten klar machen, welche der Anlage einer eigenen Badeanstalt unter Umständen entgegenstehen, und dann versuchen, die Mittel anzugeben, durch welche wir sie nach langer Erfahrung und nach vielen, manch- mal vergeblichen Versuchen glauben überwunden zu haben.
Über die Beschaffung der Mittel kanm ich natürlich hier nur Andeutungen geben, weil hier die örtlichen Verhältnisse maßgebend sind. Aber die Königl. Provinzial-Schul- kollegien werden es ebenso wenig wie die städtischen Behörden an Bewilligung von Mitteln zu diesem Zwecke fehlen lassen, wenn es sich um eine für die Gesundheit und Stärkung der Nerven der jüngeren Generation so ausserordentlich wichtige Einrichtung handelt. Schließlich werden sich die Unterhaltungskosten durch eine Beisteuer von 1—3 Mark von einem jeden Schüler, die verständige Eltern gern zahlen werden, leicht auf- bringen lassen.
Eine Hauptschwierigkeit besteht darin, die Badeanstalt so einzurichten, daß die Schüler gleich von ihr aus in das Wasser hineinspringen und auch wieder, ohne das Land zu betreten, zu ihren Kleidungsstücken gelangen können. Ihre Lage muß namentlich auch den kleineren Schülern angepaßt sein, so daß auch sie in das flache Wasser hinein und aus ihm heraus gelangen können, ohne ihre Füsse wieder auf dem sandigen Boden des Ufers zu beschmutzen.
Daraus geht hervor, daß die Anstalt weder auf dem Lande noch im Wasser un- bedingt fest angelegt werden darf, da wo der Wasserstand des Flusses— wenigstens


