4— Das nassauische Fürstenhaus, entsprossen einem der ältesten Dynastengeschlechter des Mittelalters, welclies von seiner Stammburg, deren romantische Trümmer wir noch jetzt an den Ufern der Lahn erblicken, den Namen der Grafen von Laurenburg führte und später von der im Jahr 1181 erbauten Burg Nassau' seinen gegenwurtigen Namen an- nahm, trenntersichl um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts in die beiden noch jetzt blühenden Hauptlinien, die walramische und die ottonische won welchen jene, die ältere, das Herzogthum Nassau beherrscht, diese, die jüngere, in den Besitz dés Königs- tkrones von Holland gelangt ist. Beider Linien gémeinschaftlicher Stammvater ist Graf Heinrich der Reiche von Naussau; seine beiden Söhne: Walram II.„ der Vater jenes berülmmten Adolf von Nassau, der die deutsche Königskrone trug, und Otto 15 regierten anfangs gemeiuschaftlich,'schlossen aber am 17. December 1255 jenen denk- würdigen Vertrag ab, durcho welchen ihre Besitzungen in zwei durch den Lahnstrom begrünzte Theile in der Art geschieden wurden, dass Walram den südlichen Theil mit Idstein, Wiesbaden und Weilburg, Otto den nördlichen Theil mit Siegen, Herborn und Dillenburg erhielt, die Stammiburg Nassau aber und einige andere Gebiete gemein- schaftliclies Eigenthum beider Brüder wurden. Beide nassauische Hauptlinien theilten sichnim Laufe der Zeit in zahlreiche Nebenlinien, wie dieses in früherer Zeit bei den meisten deutschen Fürstengeschlechtern der Fall war, da nach altgermanischem Her- kommen und Gesetze die Erbfolge nicht auf das Recht der Erstgeburt sich gründete, sondern die Länder des Vaters in so wiele Gebiete, als Söhne vorhanden waren, ge- theilt wurden. Bei dem Begiune des wichtigen Zeitabschnittes, der auf die Befreiungs- kriege folgte, waren von den vielen Zweigen der walramischen Hauptlinie nur noch zwei vorhanden, die Linien Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, während die otto- nische Linie nur noch durch den Prinzen Wilhelm Priedrich von Oranien vertreten war, welcher aber, als er den Königsthron der Niederlande bestieg, durch die Staats- verträge vom 27. und 28. Juli 1815 Seine nassauischen Stammlande aufgab, worauf diese mit den Besitzungen der walramischen Linie vereinigt wurden. Die beiden noch übrigen walramischen Linien wurden in den ersten Jahren unseres Jahrhunderts durch zwei vortreffliche Fürsten répräsentirt: Friedrich August von Nassau-Usingen, welcher zufolge des Artikels 5 der Rheinbundsacte vom 12. Juli 1806 als Haupt des Hauses Nassau den Herzogstitel angenommen hatte, und Friedrich Wilhelm von Nassau-Weil- burg, den Grossvater unseres Herzogs Adolf, welcher den Fürstentitel führfe. Da der Herzog Friedrich August von Nassau-Usingen schon bejahrt war und seine Länder, weil er keine mäünnlichen Nachkommen hatte, bei seinem Tode nach dem bestehenden Erbfolgerechte an die Weilburgische Linie übergehen mussten, so entschlossen sich beide Fürsten, ihre Lander vom 30. August 1806 an als ein Ganzes erscheinen au lassen, und so wurden denn die sämmtlichen Besitzungen der walramischen Linie zu einem Herzogthum Nussau vereinigt, welches seitdem von jenem edeln Fürstenpaare gemeinschaftlich regiert wurden! Zwar konnte diese gemeinschaftliche Regierung in Be- ziehung auf die innere Verwaltung der Länderb längere Zeit hindurch nichtmit voller
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