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Rrieges günstiger als für Ludwig; denn alle diese Länder, welehe er sich jetzt zum bleibenden Ei- genthume errungen hatte, waren ihm, mit Ausnahme Baierns, durch den Reichstag zu Worms im Jahre 359, abgesprochen worden.
Rarl erhielt: Alle fränkischen Länder, welehe westlich von Lothar's Reiche lagen, mithin die burgundischen Lande westlich von der Saone, die Champagne, die Bretagne, welehe aber damals unter dem Herzoge Nomenog sich der politischen Verbindung mit dem Frankenreiche entzogen hafte und erst wieder unterworfen werden musste, Westflandern und die übrigen fränkischen Länder nördlich von der Loire bis zum Canal; ferner Aquitanien, welehes aber erst den Händen Pippin's entrissen werden musste, Septimanien, Vasronien und die spanische Mark, welche einen Theil des heutigen Cataloniens ansmachte und Barcellona zur IIauptstadt hatte.— f
Vergleicht man dieses Reich Rarl's mit dem ihm durch den Wormser Reichstag vom Jahre 339 zugesprochenen Gebiete, so erkennt man leicht, dass er durch den Vertrag von Verdun bedeu- tende Verluste erlitt. Denn er musste an Lothar, um diesen für die Länder, welehe derselbe an Ludwig verloren hatte, zu entschädigen, die Niederlande mit Ausschluss von Westflandern, die oben erwähnten Gebiete auf dem linken Ufer der Maas, den Gau von Toul, das Bisthum Genf, die mehr- genannten Gebiete auf dem rechten Rhone-Uler und die Provence abtreten.¹)
Dies war der Vertrag von Verdun, in welchem die nationale und politische Selbstständigkeit der deutschen und romanischen Völker nach langen, hartnäckigen Rämpfen endlich ihren Sieg feierte. Wenn auch die durch diesen Vertrag herbeigeführte Ländertheilung keinen Bestand hattez so blieb doch die nationale Sonderung, nachdem sie sich einmal mit solcher Eutschiedenheit geltend gemacht hatte, nicht nur bestehen, sondern sie wurde in den späteren Rämpfen immer noch mehr hervorge-
der von Luden angeführten Gründe betrifft, so hat er allerdings mehr für sich, als der erste; denn es war offen- bar wünschenswerth, dass die kirchliche Verfassung mit der politischen zusammenfiel oder mit andern Worten, dass Bischöfe und Völker zu dem Reiche desselben Königes gehörten; aber geradezu für nothwendig hielt man es nicht; denn auch die Diöcesen Strasburg, Trier und Cöln, welche sich über Länder auf beiden Seiten des Rheins erstreckten, waren zwischen Ludwig und Lothar getheilt. Ich glaube, dass weder der von Regino noch die von Luden angeführten Gründé bei der Reichstheilung zu Verdun von entscheidendem Einflusse waren, wenn sie auch vielleicht bei derselben mitwirkten. Es kam darauf an, das Reich in drei gleiche Theile zu theilen. Deutschland hatte aber damals von Osten nach Westen keine sehr bedeutende Ausdehnung, da es durch die östlichen Slawen, die sich stets in Unaphängigkeit zu erhalten strebten, sehr eingeschränkt wurde. Wenn nun der Rhein die Gränze von Ludwig's Reiche gebildet hätte, so würde derselbe offenbar zu wenig bekommen haben; sein Reich würde dann von denen seiner Brüder nicht nur an Flächenranm und Volkszahl, sondern auch im All-
emeinen an Fruchtharkeit sowie an Reichthum und Cultur der Bewohner zu sehr übertroffen worden sein. Es war also billig, dass man Ludwig auch westrhein isc he Gebiete abtrat und wenn überbhaupt der Weinreichthum dabei zur Sprache kam, so würde die Annahme, dass Ludwig darum nur jene Gebiete und nicht auch die südlicheren ober- rheinischen Gegenden erhalten hätte, weil man bei jenen den Weinreichthum sehr hoch in Anschlag brachte, fast ebensoviel Wahrscheinlichkeit für sich haben, als die, dass Ludwig jene Gebiete des Weins wegen verlangt hätte. Denn Ludwig erhielt durch den Vertrag zu Verdun nicht einmal das Gebiet vollständig zurück, welches ihm 837 auf dem Reichstage zu Aachen von seinem Vater zugetheilt worden war; damals besals er bereits das ganze obere Rheinlan d und jetzt entzog ihm der Vertrag von Verdun das Elsass(Lothar erhielt dieses Land), durch dessen Besitz sein Reich in den Vogesen eine natürliche Gränze gegen Lothar's Reich gewonnen haben würde. Eines besonderen Grundes, warum Ludwig jene drei Gebiete erhalten habe, bedarf es also nicht; will man sich aber dennoch nach einem solchen umsehen, so wird man der copia vini vor den von Luden angeführten beiden Gründen den Vorzug einräumen müssen, da sie doch ein bestimmtes äufseres Zengniss für sich hat und weder für eine spätere Deutung noch für unwahrscheinlich gehalten werden kann.
1) Prud. Trec. a. 839 Pertz I, 435 erwähnt den comitatus Genavensis, den comitatus Lugdunensis, den comi- tatus Tullensium und die Provincia unter den zu Karl's damaligem Reiche gehörigen Gebieten. Dass Lothar durch den Vertragezu Verdun die Provence erhielt, sagt nicht nur Regino, sondern dieses Land wird auch unter den Gebieten genannt, welche bei der Theilung im Jahre 855 Lothar's Sochne Karl zufielen. S. Prud. Trec. a.
855 Pertz 1, 449.


