Aufsatz 
Der Bruderkrieg der Söhne Ludwig's des Frommen und der Vertrag zu Verdun / nach den Quellen dargestellt von Karl Schwartz
Entstehung
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traurigen Erlebnisse, der Erneuerung der Feindseligkeiten abgencigt;) die Völker aber sehnten sich überall nach Wiederkehr der Ruhe und der gesetzlichen Ordnung. Und es musste auch in der That gottlos und gewissenlos erscheinen, nach solchen Erfahrungen und bei soleken BDefürch- tungen die allgemeine Noth noch durch die Leiden des inneren Krieges zu vermehren. So gelang es denn endlich den streitenden Parteien, sich zu folgendem Beschlusse zu vereinigen: Es sollte noch bis zum zwanzigsten Tage nach dem Johannisfeste des folgenden Jahres die Waf- kenruhe fortbestehen; ²) an diesem Tage sollte zu ciner neuen Reichstheilung gesehritten werden und damit ähnliche Hindernisse, wie sie bei Coblenz sich in den Weg geworfen, künftig vermieden würden, sollten von jedem der drei Rönige dreifsig Bevollmächtigte ausgewählt werden und diese in der Zwischenzeit durch eigene Anschauung und Prüfung sich eine vollständige Kenntniss sämmt- licher Theile des Reiches verschaffen, damit auf dieser, als einer sichéren Grundlage, endlich eine gleichmäfsige Theilung bewirkt werden könne. ¹) 3n d Sobald diese Einigung erzielt war, versammelten sich die beiderseitigen Bevollmächtigten nock- mals zu Thionville und gelobten hier, im Namen ihrer Rönige, durch einen ſeierlichen Eid, dass bis zu dem genannten Zeitpuncte jede Feindseligkeit unterbleiben und Alles aufgeboten werden sollte, um die beabsichtigte Reichstheilung nach den Gesctzen der Gerechtigkeit und Billigkeit zu Stande zu bringen. Durch denselhen Eid wurde auch Lothar'n die ihm früher eingeräumte Auswakhl seines Antheils von neuem zugesichert) 1 1 36 BDie Könige selbst sahen sich bei dieser Gelegenheit nicht wieder und verliefsen, nachdem die

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1) Nith. 1. c. hinc etiam quod primores populi, degustato semel periculo, iterum praelium nolebant.

2) Nith. I. c.(primores populi) ut pax inter illos usque in vigesimo die post missam sancti Johannis firma- retur, assentiunt. 4

3) Da weder Nithard noch ein anderer Schriftsteller die Ernennung und die Anzahl der Bevollmächtigten sowie die Bereisung des Reiches durch dieselben erwähnt, so sind wir in Bezug airf diese Puncte lediglich auf Prudentins beschränkt. Er sagt a. 842 Pertz I, 439: tandem inventum est, ut missi trecitini per universum suae ditionis regnnm deligerentur, quorum industria diligentior descriptio fieret, cuius serie tritim fratrum aequissima regnorum divisio irrefragabiliter statuto tempore patraretur. Zu dem Worte trecitini macht Pertz die Note: id est triceni und diese Zahlbestimmung habe ich oben im Texte beibehalten. Gleichwol kann ich die Vermuthung nicht un- terdrücken, dass vielleicht in der Stelle des Prud. austatt trecitini zu lesen sein möchte trecenteni, welches doch jenem Worte offenbar näher kommt als triceni. Man würde freilich alsdann annehmen müssen, dass die Distributivzahl trecenteni für die Grundzahl trecenti gebraucht wäre, mithin von Seiten jedes der drei Könige hundert, also im Ganzen dreihundert Bevollmächtigte(micht je dreihundert) die descriptio regni besorgt hätten. Bei den Verhandlungen zu Coblenz wirkten ja schon von jeder Seite vierzig Bevollmächtigte; warum sollte man für die wichtigen Vorarbeiten zu dem Vertrage von Verdun, welchen man so viel Zeit einräumte, jene Zahl auf dreiſsig herabgesetzt haben? Etwa darum, weil sich eher eine Einigung erwarten liefs, wenn das Geschäft von einer geringeren Anzahl besorgt wurde? Dies ist nicht wahrscheinlich, da es ja auf eine möglichst genaue Beschrei- bung und Aufnahme des Reiches ankam und hiezu wol eine gröſsere Anzahl von Bevollmächtigen erforderlich scheinen onnte. Eine vollständige und genaue Kenntniss des Reiches zu gewinnen, war offenbar die Hauptsache; über die Theilung selbst stand ja den Bevollmächtigten Ludwig's und Karl's die definitive Entscheidung vertragsmäfsig zu, während die Bevollmächtigten Lothar's bei derselben nur eine berathende Stimme haben konnten und ihr Kömg hierauf seinen Antheil s ch auswählte. In welcher Art die Bevollmächtigten das ihnen übertragene Geschäft be- sorgten, wissen win freilich nicht. Am zweckmälsigsten wäre es gewesen, wenn sie sich in die einzelnen Gebiete des Frankenreichs in der Art theilten, dass eine gleiche Anzahl Bevollmächtigte von jeder der drei Parteien ein bestimmtes Gebiet bereiste und daun später hbei den Theilungsberathungen die Resultate ihrer Reisen mittheilte. Bei der bedentenden Ausdehnung des Frankenreiches dürfte eine Anzahl von hundert Bevollmächtigten für jede Partei wol nicht zu grols erscheinen. Doch ich lasse, wie gesagt, die Sache unentschieden. 4 Nith. I. c. Ad quam(pacem) statuendam hinc inde primates populi Teotonis villam confluunt; iurant, ut ipsi reges inter se interim mutuam pacem servare deberent, et ut neduaqham quolibet modo omitteretur, ni in

eodem conventu, ut aequius possent, omne regnum dividerent essetque Lodharfi, uti iuratum fuerat, partium electio eiusdem regni.. I4. 4