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dem nun die Abgebrdaeten der verbündeten Brüder die Verhandlungen mit vielen Rlagen und Beschwer- den eröffnet hatten, wurde die-Frage aufgeworfen: Ob irgend Jemand in der Versammlung sei, der sich einer Benanen Belanntschaft mit allen Theilen des Reiches riihmen könne!) Allel schaviegen und es zeigte sich nun, dass sämmtliche Abgeordnete jéner Renntniss darchaus ermangelten, mithin auck nicht ein einziger zu dem Theilungsgeschäfte befähigt war. Als nun weiter gefragt wurde, warum denu die Bevollmäelttigtén' das Reich nieht vorber bereis't und wärumfsie vensüumt hätfen, durch Sorgfältige Vorarbeiten dus Theilungsgeschält selbst ahzukürzen und zu erleichtern; ²) zeigte sich, dass Luthar gegen eine solehe Erforschung und Prüfang der Länder sich erklärt habe und dieselbe hielit zuge- hen wolle. Mit Recht machten nun Ludwig's und Rarl's Abgeordnete geltend, dass es rein un- möglich sei, ein Ganzes, welehes man nicht kenne, in drei gleiche Theile zu theilen ³) und' stallten dann die Frage: Ob sie, da sie durch einen Eid sieh zu einer gerechten und gleichmäfsigen Thei- lung verpflichten müssten, diesen Eid mit gutem Gewissen sehwören könnten, wenn sie die Ueber- zeugung hitten, dass eine solche Theilung ohne Kenntniss der Länder unmöglich sei?*) Die Be- vollmächtigten Lothur's zeigten, da ibhrem Röänige nach geschebener Theilung die Wahl eingeräumt War, naturlich weniger Bedenkliclikeit aind die Entschcidung dieser Vorfrage wurde, da inan sich über dieselbe nicht einigen konnte, den ischöfen überlassen. ³) 51* land? aux zoun.
In der St. Castorkirche traten die Bischöfe zur Berathung ausaminen. Diervon Lotlhar's Parlei gaben die Erklärung abs Wenn Jemand sich durch seinen Eid einer Sünde schuldig maclhe, so könne er diese abbüfsen und es sei besser, dass das Theilungsgeschäft, jener Bedenklichkeit unge- achtet, seinen Fortgang habe, als dass die Rirche Gottes noch länger soviel Raub, Brand, Mordl und Ehebruch erdalde-) Darauf erwiederten aber die Bischöfe von Ludwig's und Rarl's Partei Folgendes: Man habe es hier mit zwei Ucheln zu thun, auf der einen Seite mit der Gefahr des Meineides, auf der andern mit den Schreeken dés Bürgerkriegesz alloin beide Uebel könnten wer- mieden werden und es sei durehaus keine Nothwendigkeit vorhanden, sich eines Vergehens gegen Gott schuldig zu machen.¹) Ihr Rath sei dieser: Man sollte von beiden Seiten sich für die Fort- dauer des Friedens verbürgenz inzwischen sollten Abgeordnete der beiden Parteien das Reich in allen seinen Theilen bercisen und sich eine möglichst vollständige und genane Renutniss der Län- der zu verschaſfen suchen. Würe dieses geschehen, so könne Jeder mit gutem Gewissen den Eid leisten, da er ulsdann seine Ueberzeugung beschwöre und die Theilung werde in diesem Falle eine gleichmälsige und gereehte sein, bei Welcher Niemand zu Schaden komme.*) Dies sei der einzige
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1) Nith. I. c. Cumque ad regni divisionem hi qui a Lodhuwico et Karolo missi fuerant, variis querimoniis accessissent, quaesitum est, si quis illorum totius imperi notitiam ad liquidum haberet. Von wem diese Frage ausging, sagt Nithard nicht und auch bei der folgenden. wiederholt er das unpersönliche quaesitum est. Doch ist nicht zu bezweifeln, dass sie von einem der Bevollmächtigten der verbündeten Brüder aufgeworfen wurde, da Lothar's Bevollmächtigte keinerlei Bedenklichkeit bei der ganzen Sache hatten. 1 2) Nith. I. c. cur missi illorum illud in transacto spatio non circumiissent et illorum industria inbreviatum esset. EI I A 1 55 ¹ 3) Nith. 1. g. inpossibile esse ignoranti, quiddam aequaliter dividere posse. 1 1 4) Nith. I. c. quoniam gacramenio illud, proul aeduius ae melius possent nossentque, dividere deberent, si hoc sincere iurare possent, dum scirent, quod nemo ignoranter id facere valeret. 4
r 5) Nith. I. F. Et hoc quoque ad conferendum episcopis commissum. 8 3 3 6) Nith. 1. c. 8i in sacramento quilibet deliquisset, hoc expiare posse, ac per hoc melius esset ut hoc facerent, duam diutius tot rapinas, incendin, homicidia, adulteria, ecclesia Dei pateretur. 7) Nith. 1. C. dum neutrum necesse esset, cur in Deum peccare deberent? 8) Nith. I. c. ac tum tandem iurare quod certum est absque periculo, aequaliterque dividere posse ceusebant.


