Aufsatz 
Der Bruderkrieg der Söhne Ludwig's des Frommen und der Vertrag zu Verdun / nach den Quellen dargestellt von Karl Schwartz
Entstehung
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von Geiseln über ldas Schichsal ihrer Getrenen heruhigenz wolle er dieses nicht, so moge er, Seige Bevollmächtigten) nach Worms seuden und seine Brüder würden sich dann ihrerseits für qie Sieher: heit derselben durch Geiseln verbürgen, welehe er sich selbst aus der Zahl ihrer Getreuen auswäͤhlen hönnez wolle erauch darauf nicht' giogehen, so möge er seinen Aufenthalt in gleicher Entfernung von Matz nehmen wie seine Brüderz sciser aber nicht geneigt, irgend einen dieser Vorschläge anzunehr. men, so Wollten sie für die Versammlung der Bevollmächtigten über einen andern Ort sich vereini- gen, der in der Mitte zwischen seinem und seiner Brüder Aufenthaltsorte gelegen sei.)Auf der Annahme eines dieser Vorschläge müsse er aber nnbedingt bestehenz denn unmögliel könne er die Si- cherheit so vieler angesehener Männer Aufs Spiel setzen und sich und seinen Bender, Ldwig i in die Gefahr, stürzen, in diesen Männern die Hauptstützen ihres Reiches und die Bläthe ihrer Vasallen einzubüfsen. ²) Lotltar erklärte sich endlich zur Annahme des letzten der erwähnten Vorsehläge bertit und zum Versammlungsorte! der Bevollmächtigten: wurde die Stadt Coblenz ausersehen, ³) da dieselbe von Thionville und Worms ungefähr gleichweit entfernt war und mit diesen Städten durch die Mosel nnd den Rhein eine gleich schnelle und leichte Verbindang darbot. Bald nachher, in der ersten flälfte des Oetobers, hegab sich Rarl nach Worms, wo sich auch Rönig. Podmig nachi- dem er diel Untererfung der Stellinga heendigt hatte, mit ihm vereinigte.¹) nn Am nennzehnten October langten die sämmtlichen Bevollmächtigten, hundert und zwvanzig. an der Zahl, in Coblenz an.*) Um Reibungen nuter dem beiderseitigen Gefolge und ärgerliche Auf- tritte jeder Art zu vermeiden, svurde beschlossen, dass Ludwig's und, Rarl's Bevollmächtigte auf dem rechten Rheinufer, die Bevollmächtigten Lothar's aber auf dem Iinben Rheinufer, ihren Aufent- halt nehmen und die genmieinschaftlichen Berathungen jeden Tag in der Rirche St. Castor stattfinden sollten.) Allein gleich im Anfange stiefs das T beilungsgeschäft aufbedentender Hindernisse. Of- feubar lag es im Interesse der verbündeten Brüder, eine. möglichst gleichmäſsige Theilung zu be- werkstelligen, damit nicht Lothar, welehem vertragsmäfsig die Wahl zustand, eben durch diese Be- günstitung eine Gelegenheit erhielte, in den Besitz des besten unter den drei Reichen zu Belangen. Zu einer gerechten und gleichmäſsigen Theilung War aber vor allen Dingen eine genaue und voll- ständige Renntniss des ganzen Reiches erforderlich und diese Renntniss musste sich nicht Pjos auf die Gröſse der Länder, sondern auch auf ihre Lage, ihre natürlichen Grenzen, ihre klimatischen Ver- hältnisse, die Beschaffenheit des Bodens, die Erzengnisse und IHilfsquellen jeder Art, sowvie auf die Ealhe die Neruudlrenseusründe⸗ den Gewerblleifs und den Cultutgrad der Bewohner erstrechen. Nach-

1) Nith. I. c. sin efiam et hoo nollet, in meditulliof qua vellet, missi- illorum dongenissent.

2) Nith. l. c. non enim se tot nobilium virorum salutem neglégere debere, dicebat. Erant quidem octoginta electi ex omni multitudine, omni nobilitate Pruestantes, quorum interitus ni Prs adanéretane maximãm sihi fratrique suo posse inferre iacturam aiebat.

3) Nith. l c. Tum tandem pro commoditate omnium hinc inde visum est, ut Confluentum missi illorum, centum decem vicdelicet, ahsque obsidihus convenirent, inibique regnum, prout aequius: Possent, dividerent. Anstatt centum decem muss offenbar gelesen werden centum viginti, denn es waren ja von jeder Seite Vierzig, folglich im Ganzen hundert und zwanzlg Bevollmächtigte.

4) Prud. Trec. 1. c. Carolus mense Octobri ab urbe Medfomatricorum Vangium profectus, IIdowfen. fratri cöninngilur. Ruod. Puld. 1. c.(fHludowious) ciroa autúmnum vero apbd Wormätiam Karolo Lratri- peaurrit, Hlothario in villa Thiotonis morante.

5) Nith. IV, 5 Pertz II, 671. Ueber die Anzahl der Bevollmächtigten vgl. Auun. 3. 7

6) Nith. 1. d. ne forte duoddam scandalum inter homines illorum qualibet ex causa ortreru pars illorum quae' A Lodhuwico necnon et Karolo venerat, orientalem ripam Rheni Whetentess duae autem a Ledbarih oecidnams cotidieque ob commune colloquium sanctum GCastorem petierunt. 15 3