Das Vermögen besteht aus:
a) 4 Stück Papierrente im Nennwerte von....... K 8.000— b) dem in der Steiermärkischen Sparkasse zu Graz angelegten
Stammvermögen von...............„ 5.000— c) dem in der Steiermärkischen Sparkasse zu Graz angelegten
und laut Beschlusses der Jahresversammlung vom 25. Ok-
tober 1900 frei verfügbaren Betrage von...„ 4.358·91
d) dem in der Postsparkasse zu Wien angelegten Betrage von 7 241·97 Summe.. K 17.600·88
Anmerkung: Aus der Dr. Dominik Mandelski-Freitischstiftung stand für das Schuljahr 1903/04 der Betrag von 151 K 6 ‧h zur Verfügung; die sich auf dieses Jahr beziehende, von der k. k. steiermärkischen Statthalterei geprüfte Abrechnung war laut Zuschrift des Rektorates der k. k. Karl- Franzens-Universität vom 23. Jänner 1905, Z. 937, richtig befunden worden.
Für das Schuljahr 1904/05 waren 143 K 53%h zugewiesen worden, die im Sinne der Stiftung von dem Direktor verwendet wurden.
XI. Kundmachung, betreffend das Schuljahr 1905/06.
Das neue Schuljahr wird Montag den 18. September, 8 Uhr früh, mit einem feierlichen Hochamte in der Domkirche eröffnet, an welchem teilzunehmen alle katholischen Schüler verpflichtet sind.
Nach dem Hochamte versammeln sich sämtliche öffentlichen Schüler in ihren Klassenzimmern.
A. Bedingungen für die Aufnahme in die I. Klasse.
1. Die Aufnahme in die I. Klasse— sei es als öffentlicher Schüler, sei es als Privatist— hängt von dem Bestehen einer Aufnahmsprüfung ab; die Wiederholung der Aufnahmsprüfung in demselben Schuljahre ist, weder an dieser noch an einer andern Mittelschule zulässig.
2. Die Aufnahmsbewerber, welche von ihren Eltern oder deren Stell- vertretern vorzustellen sind, müssen das 10. Lebensjahr vollendet haben oder es noch im Kalenderjahre 1905 vollenden und sich hierüber durch Beibringung ihres Tauf- oder Geburtsscheines ausweisen; über- dies haben diejenigen, welche eine öffentliche Volksschule besuchten, ein Frequentations-Zeugnis beizubringen, welches unter ausdrück- licher Bezeichnung seines Zweckes die Noten aus der Religionslehre, der Unterrichtssprache und dem Rechnen zu enthalten hat. Dieses Frequentations- Zeugnis kann auch durch die an den Volksschulen üblichen„Schul-Nach- richten“ ersetzt werden, wenn in ihnen sämtliche Zweige des Sprach- unterrichtes unter eine Rubrik„Unterrichtssprache“ und ebenso das Rechnen in Verbindung mit geometrischer Formenlehre unter eine Rubrik gebracht und mit je einer Note versehen sind.
3. Die Forderungen der Aufnahmsprüfung sind: In der Religion jenes Maß von Wissen, welches in den ersten vier Jahreskursen der Volks- schule erworben werden kann, Fertigkeit im Lesen und Schreiben der deutschen Sprache und der lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemente aus der Formenlehre der deutschen Sprache(insbesondere sichere Kenntnis der Biegung von Haupt-, Eigenschafts-, Für- und Zeit-


