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Departemente, die Beamten für die Verwaltung der Kantone, für die neuen Gerichtsstellen(bürgerliche Gerichtshöfe, Kri- minal- und Korrektionell- sowie Friedensgerichte), ferner für die Verwaltung der Abgaben, Forste, Bergwerke. Den alten Mainzer Stadtrat hatte Rudler schon am 15. Januar 1798 auf- gelöst und an seiner Statt die Munizipalitäti) eingeführt. In sie berief er 7 Mitglieder. Ein Regierungskommissar wachte darüber, daß die Munizipalität die Gesetze der Republik beachtete. Diese selbst war keine Gemeindevertretung, son- dern vereinigte die Verwaltung der Gemeinden mit jener des Distriktes(Bezirkes, Kantons). Sie war der Departe- mentsverwaltung untergeordnet und hatte sich nach deren Weisung an bestimmten Aufgaben zu beteiligen.
Die bis dahin freie und öffentliche Religionsübung erlitt allmählich tiefgehende Einschränkungen. Am 2. Januar 1798 fand die letzte Priesterweihe in Mainz statt. Am 9. Februar 1798 wurde den Ordensoberen verboten, Novizen anzunehmen und Gelübde ablegen zu lassen. Am 27. Mär⸗z 17938 erhielten die Vorsteher geistlicher Genossenschaften den Befehl, inner- halb 14 Tagen ein Verzeichnis ihres beweglichen und unbe- weglichen Vermögens vorzulegen. Am 27. Mai 1798 wurden Prozessionen sowie alle Zeremonien außerhalb der Kirchen- gebäude, ferner das öffentliche Tragen geistlicher Gewänder verboten. Am 138. Juni 1793 wurde zum erstenmal die Peters- kirche dazu benutzt, Gesetze und Beschlüsse der Behörden bekannt zu geben. Auf dem Heiligkreuzaltare dieses De- kadentempels saß 1798 eine bekannte Mainzerin als Göttin der Vernunft. Am 25. Januar 1799 wurde das Gebot einge- schärft, die Dekaden zu feiern. Damit ging Hand in Hand das Streben, die Beobachtung der Sonn-und Feiertage zu verhindern. An den Dekadentagen mußten die Friedensrichter die Kanzel von St. Peter besteigen, um dem Volke die neuen Verord- nungen und Gesetze vorzulesen. Am 9. Juni 1802 wurden durch Konsularbeschluß sämtliche Klöster in den vier rhei- nischen Departements aufgehoben.
Am 30. März 1798 verfügte Rudler, daß alle amtlichen Aktenstücke in französischer Sprache abzufassen seien.
Am 9. November 1799 stürzte Napoleon I. die Direktorial- verfassung und ersetzte sie durch die Konsularverfassung mit entschieden monarchischem Gepräge. Das Gesetz vom 17. Februar 1800 teilte das ganze französische Gebiet hin- sichtlich der Verwaltung in Departements, Kreise und Ge-
1) Der Ausdruck ist dem Staatswesen der römischen Republik entlehnt. Unter Municipium verstand man eine Stadt außerhalb Roms, die nach eigenen Gesetzen von eigenen Behörden geleitet wurde, zugleich aber das römische Bürgerrecht besaß.


