33
allen Gütern an Früchten und Wein der dreißigste Teil gegeben werden(12). Wenn ein Bürger Früchte, Wein oder Salz einkauft oder Früchte zur Mühle bringt, soll er nur noch die Hälfte des seitherigen Ungeldes(= Abgabe) ent- richten. Besondere Bestimmungen betreffen den Früchte- und Weinverkauf an Mitbürger und Fremde, den Verkauf von eigenem und eingekauftem Wein, den Verzapf von Wein und den Vertrieb des Weines durch Mainzer Gasthalter(4).
Zwei Bestimmungen bezweckten gewissermaßen die Ver- staatlichung eigenartigen geistlichen Be- sitzes. Der 16. Artikel besagte: Die Steinkauten der Stiftsherrn von St. Alban, des Benediktinerklosters St. Jakob und der Kartause auf dem Michaelsberge bei Mainz sollen in Zukunft jedem Bürger offenstehen, damit er Steine darin bricht und sie für seine Neubauten verwendet. Die 27. Fest- setzung lautete: Es soll mit den Klosterjungfrauen zum Alten- münster, zu Dalheim und zu St. Klaren verhandelt werden, damit die Bürger in den Wäldern bei Finthen durch ihre Frauen, ihr Gesinde und auch selbst Hackeln sammeln und dürres Holz ohne Strafe brechen dürfen. Wer dagegen grüne Bäume, klein oder groß, beschädigt oder abschlägt, soll der Strafe verfallen..
Im 30. Artikel wurde bestimmt, daß„dieser Aufruhr“— so faßten die Domherrn die Erhebung der Bürgerschaft auf— zu ewigen Tagen von dem Erzbischof und dem Domkapitel oder ihren Beauftragten an der Mainzer Bürgerschaft nicht geahndet werde, ebensowenig ein Abbruch an den verliehenen Freiheiten erfolge.
„Zum letzten“— das ist kein Artikel mehr— beteuerte die Bürgerschaft, daß sie durch Vorbringung ihrer Bitten keineswegs gegen den Mainzer Kurfürsten, das Domkapitel und ihre Obrigkeit habe handeln wollen, sondern eine Mil- derung der vorgebrachten Beschwerden für notwendig er- achtet habe.
Zum Schlusse versprachen Domdechant und Domkapitel bei Glauben und Treue alles, wie es vorgeschrieben sei, stet und fest, getreulich und unbetrüglich zu halten. Zur Bekräf- tigung ließen sie ihr Siegel an die Urkunde anhängen. Des weiteren erklärte der Statthalter des abwesenden Kurfürsten Wilhelm, Landgraf zu Elsaß und Graf von Hohenstein, Bischof zu Straßburg und Mainzer Domherr, daß er den Vertrag und die Milderung, wie sie das Domkapitel„mitt den ersamen unser lieben besondern Rhatseß, Zwencziger undt ganczer gemein der Stadt Meincz gemacht“ habe, als Statt- halter Erzbischof Albrechts annehme und mit seinem Statt- haltersiegel versehe.


